Das Wichtigste in Kürze:

1. Zu unterscheiden sind die Einlegungsfrist und die Begründungsfrist.
2. Nach § 341 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 ist die Rechtsbeschwerde bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen.
3. Die Begründungsfrist der Rechtsbeschwerde regelt § 345 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3. Sie beträgt einen Monat.
 

Rdn 3018

 

Literaturhinweise:

Christl, Europäische Mindeststandards für Beschuldigtenrechte – Zur Umsetzung der EU-Richtlinien über Sprachmittlung und Information im Strafverfahren, NStZ 2014, 376

s. auch die Hinw. bei → Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Rdn 2932 und → Rechtsmittel, Allgemeines, Rdn 3221.

 

Rdn 3019

1. Zu unterscheiden sind die Einlegungsfrist (vgl. Rdn 3020 ff.) und die Begründungsfrist (vgl. Rdn 3029 ff.) der Rechtsbeschwerde:

 

Rdn 3020

2.a) Nach § 341 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 ist die Rechtsbeschwerde bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen.

 

☆ Die fristgerechte Einlegung der Rechtsbeschwerde hat zur Folge, dass der Eintritt der Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung gehemmt wird, soweit das Urteil angefochten ist (§ 343 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3).Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung gehemmt wird, soweit das Urteil angefochten ist (§ 343 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3).

 

Rdn 3021

Hat die Urteilsverkündung nicht in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden und war dieser auch nicht durch einen nach § 73 Abs. 3 schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten (→ Hauptverhandlung, Ausbleiben des Betroffenen, Rdn 2398), beginnt die Frist gem. § 341 Abs. 2 StPO mit der Zustellung des Urteils (OLG Bamberg DAR 2011, 401 m.w.N.). Da ein Ausländer die gleichen prozessualen Rechte wie ein deutscher Staatsangehöriger hat und mangelnde Sprachkenntnisse nicht zu einer Verkürzung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien führen dürfen (BVerfG NJW 1976, 1021), beginnt der Fristlauf bei einem gegen einen abwesenden Ausländer ergangenen Urteils erst mit der Zustellung einer übersetzten Urteilsurkunde (§ 187 Abs. 2 GVG; für die Revision OLG Köln StV 2014, 552; OLG München StV 2014, 532 = VRR 2014, 105 = StRR 2014, 186 und zu allem Christl NStZ 2014, 376; → Zustellungsfragen, Rdn 4284).

 

Rdn 3022

Ist das Urteil gegen den abwesenden Betroffenen gem. § 77b nicht mit einer schriftlichen Urteilsbegründung zu versehen, ist nach Sinn und Zweck des § 77b Abs. 1 die formelle Zustellung der Urteilsformel ausreichend, um die Einlegungsfrist in Gang zu setzen (BGHSt 49, 230 = NJW 2004, 3643). Hat das Gericht allerdings in unzulässiger Weise von einer Begründung des Urteils gegen den abwesenden Betroffenen abgesehen, setzt die bloße Zustellung der Urteilsformel nach der Rechtsprechung gleichwohl die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Gang (BGH, a.a.O.; BayObLG NStZ 1992, 136; OLG Hamm VRR 2009, 443 [Ls.]).

 

☆ Nach § 79 Abs. 4 beginnt die Wochenfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde auch bei einem abwesenden Betroffenen bereits mit der Verkündung des Urteils zu laufen, wenn dieser durch einen gem. § 73 Abs. 3 schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten wird. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die eigentliche Verteidigervollmacht nicht ausreicht, um den Verteidiger auch zum Vertreter des Betroffenen zu machen. Der Verteidiger ist zunächst grds. nur Beistand. Soll der Verteidiger den Betroffenen i.S.d. § 73 Abs. 3 auch hinsichtlich aller Prozesserklärungen wirksam vertreten können, bedarf dies einer besonderen zusätzlichen und eindeutigen schriftlichen Vollmacht (vgl. z.B. OLG Bamberg NZV 2011, 509; OLG Jena VRS 111, 200; OLG Köln NZV 2002, 466; → Vollmacht des Verteidigers , Rdn 4043 ; → Hauptverhandlung, Ausbleiben des Betroffenen , Rdn 2398 ).§ 79 Abs. 4 beginnt die Wochenfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde auch bei einem abwesenden Betroffenen bereits mit der Verkündung des Urteils zu laufen, wenn dieser durch einen gem. § 73 Abs. 3 schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten wird. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die eigentliche Verteidigervollmacht nicht ausreicht, um den Verteidiger auch zum Vertreter des Betroffenen zu machen. Der Verteidiger ist zunächst grds. nur Beistand. Soll der Verteidiger den Betroffenen i.S.d. § 73 Abs. 3 auch hinsichtlich aller Prozesserklärungen wirksam vertreten können, bedarf dies einer besonderen zusätzlichen und eindeutigen schriftlichen Vollmacht (vgl. z.B. OLG Bamberg NZV 2011, 509; OLG Jena VRS 111, 200; OLG Köln NZV 2002, 466; → Vollmacht des Verteidigers, Rdn 4043; → Hauptverhandlung, Ausbleiben des Betroffenen, Rdn 2398).

 

Rdn 3023

Falls ein Beschluss nach § 72 ergangen ist, ist für den einwöchigen Fristlauf allein dessen Zustellung maßgeblich (§ 79 Abs. 4).

 

Rdn 3024

b) Ist die Entscheidung an den Betroffenen und an den Verteidiger in gleicher Weise zugestellt worden, ist nach § 37 Abs. 2 StPO

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