Leitsatz

Eine Räumungsverfügung durch einstweilige Verfügung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig.

 

Sachverhalt

Durch eine einstweilige Verfügung kann i.d.R. nur ein vorläufiger Rechtsschutz erreicht werden, endgültige Maßnahmen sind dagegen grundsätzlich unzulässig. Diese Einschränkung besteht in erster Linie bei gemietetem Wohnraum (§ 920a ZPO), gilt aber auch für gewerbliche Mietverhältnisse. Deshalb ist eine Räumungsverfügung per Eilantrag nur statthaft, wenn der Vermieter aufgrund einer besonderen Notlage dringend auf die Herausgabe der Räume angewiesen ist oder wenn anderenfalls der Herausgabeanspruch wirtschaftlich ausgehöhlt würde. Diese Voraussetzungen erachtete das LG in einem Fall für gegeben, in dem der Vermieter wegen beabsichtigten Abrisses des Anwesens das Mietverhältnis gekündigt und sich gegenüber einem Investor bereits zur Beseitigung des Gebäudes vertraglich verpflichtet hatte. Dabei fiel auch ins Gewicht, dass der Mieter schon bei seinem Einzug von dieser Absicht des Vermieters Kenntnis hatte und somit wusste, dass er die gemieteten Räume bereits nach etwa 2 Jahren würde wieder aufgeben müssen.

 

Link zur Entscheidung

LG Karlsruhe, Urteil v. 27.7.2005, 4 O 510/05. – Vgl. auch Gruppe 25 S. 247f.

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