Findige Mieter versuchen stets den Zugang rechtserheblicher Erklärungen möglichst zu verhindern. Der Vermieter muss sich insoweit im Hinblick auf eine zu erhebende Räumungsklage vor Augen halten, dass er nicht nur die Beweislast für den zur Kündigung führenden Grund trägt, sondern auch für den Zugang der Kündigung und ggf. der zuvor erforderlichen Abmahnung. Der Vermieter muss also prüfen, ob er im Fall eines Bestreitens des Zugangs seitens des Mieters auch tatsächlich beweisen kann, dass diesem Kündigung bzw. Abmahnung zugegangen sind.

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