Minderung wegen Geruchsbelästigung
Der Vermieter hat das Mietverhältnis ordentlich wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Mieter war innerhalb der Kündigungsfrist, die am 30. September 2017 endete, nicht ausgezogen. Am 10. Oktober 2017 erhebt der Vermieter Räumungsklage verbunden mit dem Antrag auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für den Monat Oktober 2017. Anfang November 2017 erweitert er die Klage um die Nutzungsentschädigung für den Monat November 2017 und begehrt insoweit den Erlass einer Sicherungsanordnung.
In seiner Klageerwiderung behauptet der Mieter seit Mitte September 2017 üble Gerüche im Treppenhaus wahrzunehmen, die bis in die Diele seiner Wohnung dringen würden. Ursache sei offensichtlich die vermüllte Wohnung darunter. Daneben seien mittlerweile einige Fenster undicht, weshalb es kalt in die Wohnung ziehe. Vor kurzem habe sich überdies im Schlafzimmer und im Kinderzimmer Schimmel gebildet. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehe daher nicht, schon gar keine Veranlassung bestehe für den Erlass einer Sicherungsanordnung.
Das Gericht wird in diesem Fall zunächst keine Sicherungsanordnung erlassen. Die Klage hat jedenfalls hinsichtlich der geltend gemachten künftigen Nutzungsentschädigung keine ausreichend hohe Erfolgsaussicht – jedenfalls nicht nach der vom Gericht zu treffenden vorläufigen Prognose. Das Gericht wird vielmehr wegen der Mängelbehauptungen des Mieters Beweis erheben müssen. Allein die Behauptung von Mängeln im Mietobjekt hilft dem Mieter lediglich dann weiter, wenn der Vermieter diese nicht bestreitet. In aller Regel bestreitet der Vermieter aber, dass Mängel vorliegen. Das Gericht muss also Beweis darüber erheben, ob das Mietobjekt tatsächlich mängelbehaftet ist. So dies der Fall ist, hat der Vermieter nun zu beweisen, dass er die Mängel nicht verursacht hat und auch nicht etwa die Bausubstanz mangelursächlich ist. Wenn dies zu verneinen wäre, müsste dann noch der Mieter seine Behauptung beweisen, auch er habe die Mängel nicht verursacht.
Erweist sich nach der Beweisaufnahme allerdings, dass der Vortrag des Vermieters zutrifft, das Mietobjekt also nicht wie vom Mieter behauptet mängelbelastet ist, wird das Gericht für die dann fällig gewordene Nutzungsentschädigung eine Sicherungsanordnung erlassen. erweist sich die Behauptung des Mieters teilweise als begründet, wird es die rechtmäßige Minderung des Mieters berücksichtigen. Eine Sicherungsanordnung kann nämlich auch für eine Teilforderung erlassen werden.