Musterschreiben: Isolierte Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs
Amtsgericht Düsseldorf
Werdener Straße 1
40227 Düsseldorf
der Frau Martina May, Mohrenstraße 9, 40589 Düsseldorf
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Klein, Königsallee 240, 40215 Düsseldorf
gegen
- Frau Michaela Meier, Hornhügel 28, 40699 Düsseldorf
- Herrn Herbert Meier, Hornhügel 28, 40699 Düsseldorf
– Beklagte –
wegen Räumung und Herausgabe von Wohnraum
Vorläufiger Gegenstandswert: 6.720 EUR
Hiermit zeige ich unter Vorlage beigefügter Originalvollmacht die Vertretung der Klägerin an. Die Originalvollmacht ist der den Beklagten zuzustellenden Abschrift dieser Klage angeheftet. Eine Kopie ist für das Gericht beigefügt.
Namens und in Vollmacht der Klägerin b e a n t r a g e ich,
|
die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen innegehaltene, im ersten Obergeschoss des Hauses Hügelstraße 28, 40589 Düsseldorf, gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad mit WC nebst zugehörigem und mit der Nr. 4 an der Tür gekennzeichneten Kellerraum im Kellergeschoss zu räumen und an die Klägerin herauszugeben;
- die Beklagten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.
|
I
1.
Die im Klageantrag zu 1. bezeichneten Räumlichkeiten wurden von den Beklagten mit Mietvertrag vom 14. Februar 2008 zum 1. Mai 2008 angemietet.
|
Beweis: Mietvertrag als Kopie in – Anlage K 1 – |
Eigentümerin der Liegenschaft "Hornhügel 28, 40699 Düsseldorf" und entsprechend Vermieterin der hier streitgegenständlichen Wohnung ist die Klägerin.
Nach der Bestimmung des § 4 des Mietvertrags waren die Beklagten verpflichtet, eine Inklusivmiete in Höhe von 560 EUR monatlich zu bezahlen. Nach der weiteren Vereinbarung der Parteien in § 5 Ziff. 1 des Mietvertrags waren die entsprechenden Zahlungen im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats zu bezahlen.
2.
Im Laufe des Mietverhältnisses kam es immer wieder zu Zahlungsverzögerungen bzw. Verzug mit Mietzahlungen. Jedenfalls bestand am 7. August 2017 ein Mietrückstand in einer Gesamthöhe von 1.220 EUR. Dieser setzte sich aus einem Rückstand für den Monat Juni 2017 in Höhe von 100 EUR sowie aus den offenen Mieten für die Monate Juli und August 2017 in Höhe von jeweils 560 EUR zusammen.
Die Klägerin setzte sich insoweit mit Schreiben vom 7. August 2017 schriftlich mit den Beklagten in Verbindung und mahnte die Mietrückstände unter Fristsetzung zur Zahlung an. Gleichzeitig wurde für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses angedroht.
|
Beweis: Schreiben vom 7. August 2017 als Kopie in – Anlage K 2 – |
Da Zahlungen nicht geleistet wurden, ließ die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben des Verbands "Haus und Grund" Düsseldorf e.V. vom 17. August 2017 außerordentlich fristlos kündigen. Den Beklagten wurde insoweit eine Ziehfrist bis zum 31. August 2017 gewährt. Darüber hinaus wurde das Mietverhältnis unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht der §§ 574 bis 574b BGB hilfsweise ordentlich fristgemäß gekündigt. Obwohl bereits im Mietvertrag eine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeschlossen ist, wurde einer solchen im Kündigungsschreiben nochmals ausdrücklich widersprochen.
|
Beweis: Kündigungsschreiben vom 17. August 2017 als Kopie in – Anlage K 3 – |
Da die Beklagten die Wohnung bis zum heutigen Tage nicht geräumt haben, ist nunmehr Klage geboten.
II.
Die Klägerin war zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, da der Zahlungsrückstand der Beklagten die Grenzen des § 543 Abs. 2 Ziff. 3a) BGB zum Zeitpunkt der Kündigung deutlich überschritten hat. Insgesamt waren die Beklagten insoweit mit Zahlungen in einer Gesamthöhe von 1.220 EUR in Rückstand: Juni 2017 in Höhe von 100 EUR; Juli und August 2017 in Höhe von je 560 EUR Miete. Die Klägerin hatte darüber hinaus – obwohl dies nicht erforderlich gewesen wäre – die Beklagten qualifiziert abgemahnt.
III.
1.
Im Rahmen dieser Räumungsklage wird im Übrigen den Beklagten erneut und noch einmal namens und im Auftrag der Klägerin die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. Hilfsweise wird daneben nochmals auch die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erklärt. Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses wird ebenfalls nochmals widersprochen. Hinsichtlich der erneut hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses werden die Beklagten auf die Möglichkeit des Widerspruchs gemäß §§ 574 bis 574b BGB hingewiesen und im Zusammenhang damit darauf, dass der Widerspruch schriftlich gegenüber der Klägerin zu erklären ist. Diese kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehn...