Einfache Bestimmung des Streitwerts von Räumungsklagen

Gerade in Räumungssachen ist die Bestimmung des maßgeblichen Streitwerts nach § 41 Abs. 1 GKG denkbar einfach: Der Streitwert errechnet sich aus der Miete für ein Jahr ohne Betriebskostenvorauszahlungen, also die Jahreskaltmiete.

Beispiel: Streitwert bei Betriebskostenvorauszahlung

Nach dem Mietvertrag hat der Mieter monatlich eine Miete von 800 Euro zu zahlen. Zusätzlich sind Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 200 Euro zu leisten. Der Streitwert der Räumungsklage beträgt 9.600 Euro (12 × 800 Euro).

Streitwert bei Betriebskostenpauschale

Hatten Mieter und Vermieter im Mietvertrag eine Nebenkostenpauschale vereinbart, ist diese zu berücksichtigen:

Im Mietvertrag ist eine monatliche Miete von 800 Euro vereinbart. Zusätzlich hat der Mieter eine Pauschale für Betriebs- bzw. Nebenkosten von 200 Euro pro Monat zu zahlen. Der Streitwert der Räumungsklage beträgt 12.000 Euro (12 × 1.000 Euro).

Ist im Mietvertrag eine Inklusivmiete vereinbart, so ist deren Höhe maßgeblich.

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