Ein Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.[1] Es handelt sich um einen Sachantrag. Beim Landgericht besteht Anwaltszwang.

Antragsberechtigt ist nur der Mieter, nicht der Vermieter. Der Räumungspflichtige kann eine bestimmte Frist oder eine Mindestfrist beantragen, die Wirksamkeit des Antrags ist hiervon aber nicht abhängig. Der Räumungspflichtige kann die für eine Fristgewährung maßgebenden Tatsachen vortragen, zwingend erforderlich ist dies nicht. Allerdings darf das Gericht nur die Umstände berücksichtigen, die vorgetragen sind. Eine Pflicht zur Amtsermittlung besteht nicht.

Wird der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt, bleibt er unberücksichtigt.

 
Hinweis

Fristbewilligung auch von Amts wegen

Das Gericht ist gleichwohl nicht gehindert, über die Räumungsfrist von Amts wegen zu befinden.

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