Leitsatz

Für den Vermieter ist die Gewährung einer Räumungsfrist grundsätzlich unzumutbar, wenn die Zahlung der laufenden Miete/Nutzungsentschädigung für die Dauer der Räumungsfrist nicht gewährleistet ist.

 

Fakten:

Der Vermieter hatte wegen Mietrückständen fristlos gekündigt, der Mieter beantragt die Gewährung einer Räumungsfrist ohne die Zahlung von Miete oder Entschädigung anzubieten. Das Gericht verwehrt dem Mieter die Gewährung einer Räumungsfrist. Diese kann zwar unter einer Interessenabwägung auch bei einer Kündigung wegen rückständiger Miete möglich sein. Der Mieter hatte, wie schon in der Vergangenheit ohne Ergebnis, erklärt, er rechne bald mit Provisionszahlungen. Die Gewährung einer Räumungsfrist setzt grundsätzlich die Erfüllung einer Ersatzraumbeschaffungspflicht des Mieters voraus, denn nur in diesem Fall verdient der Mieter den besonderen Schutz des Gesetzes vor der sofortigen Räumung. Er hat jedoch nicht dargelegt, dass er solche Anstrengungen unternommen hat. Soweit die Anmietung einer Ersatzwohnung lediglich an der Zahlungsfähigkeit scheitert, kann dies bei der Gewährung einer Räumungsfrist nicht berücksichtigt werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2006, 13 U 89/06

Fazit:

Zwar kann auch dem Mieter bei fristloser Kündigung wegen Mietzahlungsrückständen eine Räumungsfrist gewährt werden. Allerdings muss sich der Mieter hierfür erfolglos um die Anmietung von Ersatzwohnraum bemüht haben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?