In dem vom LG Berlin II entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht (AG) die dem Mieter gewährte Räumungsfrist mit den pauschalen Hinweis auf die "gerichtsbekannte Lage am Berliner Wohnungsmarkt" verlängert, obwohl der klagende Vermieter nicht nur die angeblichen Bemühungen des Mieters um Ersatzwohnraum, sondern auch dessen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bestritten hatte. Auf Beschwerde des Vermieters verwies das LG Berlin die Sache an das AG zurück, da das AG die Verlängerung der Räumungsfrist nur mit dem pauschalen Hinweis auf den "gerichtsbekannten angespannten Berliner Wohnungsmarkt" und damit begründet hat, dass der Mieter seine Bemühungen um Ersatzwohnraum "unter Vorlage von Unterlagen" dargelegt habe. Mit der Einreichung von Bewerbungsunterlagen allein kann der Mieter nicht den Beweis erfolgter Bewerbungsbemühungen führen.

Hinweis

Das LG Berlin wies darauf hin, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Räumungsfrist dem Mieter obliegt. Dabei dürfen an die Beweisführung zwar keine unüberwindlichen Anforderungen gestellt werden; jedoch sind die Gerichte verpflichtet, im Falle gegenteiligen Sachvortrags durch den Vermieter die streitigen Tatsachen im Rahmen einer Beweiserhebung aufzuklären und die dazu angebotenen Beweise zu erheben und zu würdigen. Dies hatte das AG unterlassen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge