Das Amtsgericht ist zuständig, wenn der Gegenstandswert 5.000 EUR nicht übersteigt.[1] Für Räumungsverfahren mit einem Gegenstandswert über 5.000 EUR, also ab 5.000,01 EUR, ist das Landgericht zuständig.
Ermitteln des Gegenstandswerts
Dies können Sie ganz einfach nach § 41 Abs. 1 GKG berechnen:
Der Streitwert errechnet sich aus der Miete für 1 Jahr ohne Betriebskostenvorauszahlungen, also die Jahreskaltmiete.
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