4.1 Berufung
Gegen das Urteil des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, wenn die Beschwer 600 EUR übersteigt. Die Beschwer berechnet sich nach dem Streitwert. Diesen wird das Gericht in einem Beschluss festsetzen.
Grundsätzliche Bedeutung
Bei Beträgen unterhalb von 600 EUR (die bei der Räumungsklage kaum vorkommen) kann das Amtsgericht die Berufung zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).
Für die Berufung ist das Landgericht zuständig.
Anwaltszwang vor Berufungsgericht
Es besteht Anwaltszwang.
Berufungsfrist 1 Monat
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit der Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Innerhalb einer Frist von 2 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Urteils, muss die Berufung begründet werden (§ 520 ZPO). Die Berufungsbegründungsfrist kann vom Gericht verlängert werden, eine zweite Verlängerung setzt die Zustimmung des Gegners voraus.
Grundlage der Entscheidung des Berufungsgerichts sind die in der ersten Instanz festgestellten Tatsachen, wie sie sich aus dem Urteil ergeben.
Bindung an unstreitige Tatsachen aus erster Instanz
Ist in dem Urteil eine Tatsache als unstreitig dargestellt, so ist das Berufungsgericht auch dann an diese Feststellung gebunden, wenn sich aus den erstinstanzlichen Schriftsätzen etwas anderes ergibt.
Tatbestandsberichtigung beantragen
Fehlerhafte Feststellungen in dem Urteil der ersten Instanz müssen mithilfe eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) beseitigt werden.
Die Aufgabe der Berufungsgerichte beschränkt sich auf Fehlerkorrektur. Demgemäß kann die Berufung grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Tatsachenfeststellungen gestützt werden (§§ 513, 546, 529 ZPO). Die bloße Behauptung, dass eine Tatsache falsch festgestellt worden sei, genügt dabei nicht; vielmehr müssen hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen und vorgetragen werden.
Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel eingeschränkt
Neue Tatsachen können im Berufungsverfahren nur ausnahmsweise berücksichtigt werden (§ 531 ZPO).
Erforderlich ist, dass die neuen Tatsachen
- einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
- infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden, oder
- im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Auch diese Umstände müssen in der Berufungsbegründung vorgetragen werden.
Die Berufung kann durch Beschluss als unzulässig verworfen werden, wenn das Rechtsmittel nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist. Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 ZPO). Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig; dort muss die Rechtsbeschwerde innerhalb einer Frist von 1 Monat auch eingelegt werden (§§ 574, 575 ZPO).
Ebenso kann die Berufung durch Beschluss verworfen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass
- die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
- die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Ansonsten entscheidet das Berufungsgericht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Es bestehen dieselben Entscheidungsmöglichkeiten wie beim Verfahren vor dem Amtsgericht.
4.2 Revision
Gegen das Urteil des Landgerichts ist die Revision statthaft (§ 542 ZPO). Voraussetzung ist, dass das Berufungsgericht die Revision in dem Urteil zugelassen hat. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Für die Revision ist der BGH zuständig. Demgemäß muss die Revisionsschrift durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Revisionsfrist 1 Monat
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat (§ 548 ZPO), beginnend mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils.
Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt 2 Monate, wobei auch diese Frist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von 5 Monaten nach der Urteilsverkündung beginnt.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit falsch angenommen oder abgelehnt hat (§ 545 ZPO).
Wird in dem Urteil des Landgerichts die Revision nicht zugelassen, so findet gegen diese Entscheidung die Nichtzulassungsbeschwerde statt (§ 544 ZPO).