Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus, dass der/die Beschäftigte die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einhält und die vorgeschriebenen Schutzausrüstungen benutzt.

Der/die Beschäftigte hat für die Zeit, in der er/sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereiches.

 

1.

Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung (Schutzbekleidung, Atemschutzgerät)

1.1 Arbeiten, bei denen ein vorgeschriebener Schutzanzug (mit PVC o.ä. beschichtet) verwendet wird
a) mit Kapuze, Überschuhen, Handschuhen und Brille 5 %
b) mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, Filterschutzmaske oder luftunterstützenden Beatmungssystemen 15 %
c) mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen, Frischluftsaug schlauchgerät, Druckluftschlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regenerationsgerät 20 %
d) in Form des Vollschutzes oder des Chemikalienschutzanzuges (Form C) mit Gesichts- und Atemschutz 40 %
1.2 Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird 10 %
 

2.

Arbeiten in/an besonderen Räumen und Einrichtungen

2.1 Manuelles Parkettabziehen ohne jeglichen Maschineneinsatz 3,- Euro/Stunde
2.2 Staubdacharbeiten 3,- Euro/Stunde
2.3 Reinigen von Shetdächern in Abständen von mehr als 6 Monaten 3,- Euro/Stunde
2.4 Reinigen von Steinfassaden, unter Verwendung von Strahlgut und/oder Hochdruckgeräten 3,- Euro/Stunde
2.5

Innenreinigungsarbeiten in Arbeitsbereichen mit außergewöhnlicher Verschmutzung, z. B. Reinigung von Waschkauen in der Schwerindustrie, sanitäre Anlagen in Werkstattbereichen, öffentliche Bedürfnisanstalten, Farbspritzanlagen (Spritzkabinen), Fahrbahnen und Werkhallen im Industriebereich (ausschließlich manuelle Tätigkeiten), Inspektionsgruben in Kraftfahrzeugbetrieben, Filteranlagen, Produktionsbereiche der chemischen Industrie, in denen Farben, Säuren und Teerprodukte usw. hergestellt oder verarbeitet werden

Nicht gemeint sind typische Arbeiten der Unterhaltsreinigung in Werkstattbüros, -fluren und -treppen sowie in Kunden- und Besuchertoiletten
0,75 Euro/Stunde
2.6 Arbeiten in Räumen mit über 40° C im Arbeitsbereich (Witterungseinflüsse sind ausgenommen) 0,50 Euro/Stunde
2.7 Arbeiten in Kühlräumen mit Temperaturen unter 6° C in Arbeitsbereich (Witterungseinflüsse sind ausgenommen) 0,50 Euro/Stunde
2.8 Grundreinigungsarbeiten in Straßenbahn-, S-Bahn-, U-Bahnwaggons und Bussen, soweit sie nicht in einer höheren Lohngruppe als 1 eingestuft sind 0,50 Euro/Stunde
2.9 Reinigung von Güterbahnwaggons, Triebwagen, Flugzeugkabinen, soweit sie nicht in einer höheren Lohngruppe als 1 eingestuft sind 0,75 Euro/Stunde
2.10 Arbeiten in Bootsmannstühlen oder manuell betriebenen Hängekörben 2,- Euro/Stunde

Fallen mehrere Zuschläge nach Nr. 2 zusammen, so können sie nicht gegenseitig aufgerechnet werden. Alle Zuschläge sind einzeln nebeneinander zu gewähren.

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