1.

Allgemeine Kündigungsfristen

1.1 Während der ersten drei Arbeitstage kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig zum Schluß des Arbeitstages gekündigt werden, wenn die Kündigung bei Beginn des Arbeitstages erklärt wird.
1.2 Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig mit einer Frist von sechs Werktagen, nach sechsmonatiger Beschäftigung mit einer Frist von 12 Werktagen gekündigt werden. Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, an dem gekündigt wurde, nicht mitzurechnen.
1.3 [1]Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember (Schlechtwetterzeit) aus Witterungsgründen nicht gekündigt werden.
 

2.

Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit

Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb oder Unternehmen

drei Jahre bestanden hat, auf einen Monat zum Monatsende,
fünf Jahre bestanden hat, auf zwei Monate zum Monatsende
acht Jahre bestanden hat, auf drei Monate zum Monatsende
zehn Jahre bestanden hat, auf vier Monate zum Monatsende
zwölf Jahre bestanden hat, auf fünf Monate zum Monatsende
fünfzehn Jahre bestanden hat, auf sechs Monate zum Monatsende,
zwanzig Jahre bestanden hat, auf sieben Monate zum Monatsende.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlaßt wurde und wenn sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat.

 

3.

Kündigung wegen Schwarzarbeit

Schwarzarbeit ist unzulässig. Sie kann Grund zur fristlosen Kündigung sein.

 

4.

Freistellung zur Arbeitssuche

Dem ausscheidenden Arbeitnehmer ist innerhalb der Kündigungsfrist die zum Suchen einer neuen Arbeitsstelle erforderliche Zeit, bis zu zwei Stunden, unter Fortzahlung des Lohnes zu gewähren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen Nachweis hierfür zu erbringen.

 

5.

Restlohn und Arbeitspapiere

Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Schluß der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Bau- oder Arbeitsstelle die Arbeitspapiere nach § 2 Ziffer 1 auszuhändigen und den Restlohn auszuzahlen.

 

6.

Zwischenbescheinigung und Nachsendung der Arbeitspapiere

Ist die Aushändigung der Arbeitspapiere nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Zwischenbescheinigung auszuhändigen, die alle für die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses erforderlichen Angaben enthält. Die Arbeitspapiere hat der Arbeitgeber unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr an die vom Arbeitnehmer angegebene Anschrift zu übersenden. Dies gilt auch für die in § 5 Ziffer 7 vorgesehene schriftliche Lohnabrechnung.

 

7.

Abschlagszahlung

Ist die Auszahlung des Restlohnes bis zum Schluß der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Bau- oder Arbeitsstelle nicht möglich, so ist eine Abschlagszahlung zu gewähren, die etwa 90 v.H. des Nettolohnes betragen muß, den der Arbeitnehmer in dem Zeitraum verdient hat, für den der Anspruch auf Restlohn besteht. Im übrigen gelten für die Auszahlung des Restlohnes die Bestimmungen des § 5.

 

8.

Für das Überbrückungsgeld gelten die Ziffn. 5 bis 7 entsprechend.

[1] § 12 Abs. 1 SokaSiG2: "Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2015 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 4.1, 4.2, 4.3.1 bis 4.3.4, 4.3.6 und 6, des § 4 Nummer 6, des § 5 Nummer 11, des § 13 Nummer 1.3 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom 27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des § 3 Nummer 4.3.5 und des § 8 des Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom 27. Juli 1993 in der aus der Anlage 43 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer."

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