2. |
Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb oder Unternehmen
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt. Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlaßt wurde und wenn sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat. |
3. |
Kündigung wegen Schwarzarbeit Schwarzarbeit ist unzulässig. Sie kann Grund zur fristlosen Kündigung sein. |
4. |
Freistellung zur Arbeitssuche Dem ausscheidenden Arbeitnehmer ist innerhalb der Kündigungsfrist die zum Suchen einer neuen Arbeitsstelle erforderliche Zeit, bis zu zwei Stunden, unter Fortzahlung des Lohnes zu gewähren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen Nachweis hierfür zu erbringen. |
5. |
Restlohn und Arbeitspapiere Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Schluß der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Bau- oder Arbeitsstelle die Arbeitspapiere nach § 2 Ziffer 1 auszuhändigen und den Restlohn auszuzahlen. |
6. |
Zwischenbescheinigung und Nachsendung der Arbeitspapiere Ist die Aushändigung der Arbeitspapiere nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Zwischenbescheinigung auszuhändigen, die alle für die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses erforderlichen Angaben enthält. Die Arbeitspapiere hat der Arbeitgeber unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr an die vom Arbeitnehmer angegebene Anschrift zu übersenden. Dies gilt auch für die in § 5 Ziffer 7 vorgesehene schriftliche Lohnabrechnung. |
7. |
Abschlagszahlung Ist die Auszahlung des Restlohnes bis zum Schluß der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Bau- oder Arbeitsstelle nicht möglich, so ist eine Abschlagszahlung zu gewähren, die etwa 90 v.H. des Nettolohnes betragen muß, den der Arbeitnehmer in dem Zeitraum verdient hat, für den der Anspruch auf Restlohn besteht. Im übrigen gelten für die Auszahlung des Restlohnes die Bestimmungen des § 5. |
8. |
Für das Überbrückungsgeld gelten die Ziffn. 5 bis 7 entsprechend. |
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