Informationen über diesen Tarifvertrag
Rahmen-TV, Gerüstbauerhandwerk, Bundesrepublik, 04.07.2015 (AVE-Anfang: 01.09.2015; AVE-Ende: 31.03.2021)
Nummer: 14301.109
Klassifizierung: Rahmen-TV
Fachbereich: Gerüstbauerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 04. Juli 2015
Vorgänger: 14301.088
Nachfolger: 1430001.00121
AVE
AVE Anfang 01. September 2015
AVE Ende 31. März 2021
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 14. Juli 2016
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk
Vom 8. Juli 2016
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss
der Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauerhandwerk (RTV) vom 4. Juli 2015
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2018 –
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Bundesverband Gerüstbau e.V./Bundesinnung für das Gerüstbauerhandwerk, Rösrather Straße 645, 51107 Köln, andererseits,
mit Wirkung vom 1. September 2015
mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags erfolgt auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 TVG, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind.
Hinsichtlich der § 3 Nummer 4 und Nummer 6, § 4 Nummer 6, § 5 Nummer 11, den §§ 8 und 13 Nummer 1.3 erfolgt die Allgemeinverbindlicherklärung auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 TVG, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
betrieblich:
- Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden insbesondere auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbaulogistik (insbesondere Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial) übernehmen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben des Gerüstbauerhandwerks bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe des Gerüstbauerhandwerks die kaufmännische und/ oder organisatorische Verwaltung, den Transport von Gerüstmaterial, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
- Ein Betrieb, soweit in ihm die in Nummer 1 beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fällt grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von Nummer 1 erfassten Betriebs Arbeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführt. Werden in einem Betrieb des Gerüstbauerhandwerks in selbstständigen Betriebsabteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden.
- Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden, Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler-, Lackierer- und Dachdeckerhandwerks sowie Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.
persönlich: Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für Betriebe im Sinne von § 1 Nummer 2 Abschnitt I Buchsta...