Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 2 FGG

 

Kommentar

Erhält ein Beteiligter an einem Wohnungseigentumsverfahren 5 Tage vor Ablauf der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde (Rechtsbeschwerde) die Beschwerdeentscheidung (des LG) zusammen mit der Mitteilung über den Ablauf der Frist von seinem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten zugeschickt, so hat er sich rechtzeitig über die Form der sofortigen weiteren Beschwerde zu erkundigen. Vorliegend wurde der entsprechende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss abgelehnt, die sofortige weitere Beschwerde selbst verworfen. Der Antragstellerseite wurden auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt bei Geschäftswertansatz von DM 20.000,-. Unkenntnis der Formvorschriften kann nicht als unverschuldet angesehen werden. Selbst ein etwaiges Verschulden des bisherigen Verfahrensbevollmächtigten muß sich eine antragstellende Beteiligtenseite als eigenes Verschulden zurechnen lassen ( § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 02.12.1993, 2Z BR 109/93).

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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