Leitsatz
Einem Togolesen wurde der Eintritt in eine Diskothek verwehrt. Der Türsteher beschied, es seien "schon genug Schwarze drin". Ob der Spruch so fiel, ist umstritten, klar wurde vor Gericht, dass auch ein zweiter Besuchswilliger dunkler Hautfarbe abgewiesen wurde, während man seinen weißen Begleitern Einlass gewährte.
Sachverhalt
Der 18-jährige klagte, weil ihm im November 2010 der Zutritt zu der Diskothek der Beklagten mit der Bemerkung verweigert worden sein soll, es seien "schon genug Schwarze" drin. Zwar hatte das OLG nicht feststellen können, ob es zu dieser Äußerung tatsächlich kam. Ein Zeuge mit ebenfalls dunkler Hautfarbe bestätigte aber, dass er am gleichen Abend abgewiesen worden war, während zwei Begleiter mit weißer Hautfarbe eingelassen wurden.
Das OLG stellte auf dieser Grundlage fest, dass die Türsteher der Beklagten am fraglichen Abend zumindest zeitweise jungen Männern mit dunkler Hautfarbe den Einlass verwehrten und sprach dem abgewiesenen Diskothekenbesucher deshalb eine Entschädigung von 900 EUR wegen Diskriminierung wegen der Rasse bzw. der ethnischen Herkunft (§ 21 Abs. 2 AGG) zu, da ihm offensichtlich wegen seiner Hautfarbe der Einlass in die Diskothek verwehrt wurde. Die verlangte Entschädigung von mindestens 5.000 EUR erschien dem OLG angesichts des Gewichts des Vorfalls auch unter Einbeziehung generalpräventiver Überlegungen als überhöht und auch unter Berücksichtigung des in anderen Fällen zugesprochenen Schmerzensgelds für die Missachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Menschen als unverhältnismäßig. Das Gericht hielt unter Würdigung aller Umstände eine Entschädigung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG in Höhe von 900 EUR für angemessen. Damit sei auch ein Abschreckungseffekt verbunden. Die Summe entspricht dem Eintritt von 150 zahlenden Gästen.
Mit Urteil des LG Tübingen wurde der Klage in der vorhergehende Instanz nur insoweit stattgegeben, als die Beklagte dem Kläger künftig den Zutritt zu ihrer Diskothek nicht wegen seiner Hautfarbe verweigern darf. Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgelds, gefordert worden waren mindestens 5.000 EUR, wurde jedoch wegen der geringen Intensität des Eingriffs in die Rechte des Klägers abgewiesen.
Gegen dieses Urteil des LG Tübingen wandten sich beide Parteien mit Berufung und Anschlussberufung. Der Kläger verfolgte seinen geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld von mindestens 5.000 EUR fort. Die Beklagte begehrte Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Urteil v. 12.12. 2011, 10 U 106/11.