Leitsatz

Eine mittels → Betriebsvereinbarung zustandegekommene Arbeitsordnung , die das Rauchen in allen Betriebsgebäuden verbietet und es auf einen im Freigelände ausgewiesenen Bereich beschränkt, ist zulässig und beeinträchtigt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher. In diesem Sinne entschied vor kurzem das BAG, nachdem ein Mitarbeiter eines Unternehmens der Elektronikindustrie gegen eine entsprechende betriebliche Vereinbarung geklagt hatte, da er hierin einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht sah. Das Gericht hob hervor, daß es sich bei einer derartigen Regelung um eine Frage der betrieblichen Ordnung handelt, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Die Grenze der Regelungsbefugnis der Betriebspartner beginnt aber erst dann, wenn die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wird, was aber dann nicht der Fall ist, wenn Nichtraucher auf dem ganzen Betriebsgelände geschützt werden sollen. Dies kann aber wirksam nur durch die Erstreckung des Rauchverbots auf sämtliche geschlossenen Räume erreicht werden, da auch bei Einrichtung eines sogenannten Raucherzimmers innerhalb des Gebäudes Belästigungen von Nichtrauchern kaum zu vermeiden sind. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, zusätzliche Räume für die Raucher zu erstellen, sondern er kann diese auf Freiflächen verweisen, sofern dies nicht wegen besonderer Umstände als unzumutbar oder gar schikanös erscheint.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 19.01.1999, 1 AZR 499/98

Anmerkung

Anmerkung: Unzulässig wäre eine Vereinbarung, die das Rauchen auf dem Betriebsgelände im Freien allein deswegen verbietet, um den Mitarbeitern das Rauchen abzugewöhnen, denn dies greift in unzulässiger Weise in die private Lebensführung der Arbeitnehmer ein.

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