Rechtlich noch weitgehend ungeklärt ist die Frage, wer auf Schadensersatz haftet, wenn die Feuerwehr anrücken muss, weil ein Rauchwarnmelder einen tatsächlich nicht bestehenden Notfall angezeigt hat. Es geht dabei zum einen um die Kosten für den unnötigen Personal- und Fahrzeugeinsatz, zum anderen auch um Beschädigungen des Eigentums, z. B. durch eine zerstörte Haus- und Wohnungseingangstür.
8.1 Haftung nach den öffentlich-rechtlichen Feuerwehrgesetzen
Wer für die Kosten des Feuerwehreinsatzes bei einem Fehlalarm herangezogen werden kann, ist in den einzelnen Landesfeuerwehrgesetzen (FwG) bzw. -verordnungen, in manchen Bundesländern auch im Brandschutzgesetz (BrSchG) geregelt. Grundsätzlich erfolgt der Einsatz der Feuerwehr unentgeltlich.
Die Landesgesetze regeln aber Ausnahmen, wobei speziell auch Regelungen für das Auslösen von Fehlalarmen durch private Brandmelder bestehen.
Vorsätzlicher Störer haftet
Derjenige haftet, der vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Fehlalarm auslöst..
Kostenersatz kann bei Fehlalarmen von Rauchmeldern verlangt werden in:
Baden-Württemberg
Vom Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag.
Wer Betreiber im Mietverhältnis ist
Betreiber ist der Mieter, wenn er die Rauchmeldeanlage angeschafft hat. Ist der Vermieter insoweit einer gesetzlichen Installationspflicht nachgekommen, ist er der Betreiber. In den meisten Fällen wird der Eigentümer mit dem Vermieter identisch sein.
Bayern
Bei Fehlalarmen, die durch private Brandmeldeanlagen ausgelöst werden, vom Betreiber der Anlage.
Berlin
Vom Eigentümer, Betreiber, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage.
Brandenburg
Vom Betreiber der Brandmeldeanlage.
Bremen
Keine Regelung für Kostenersatz speziell bei Rauchwarnmelderfehlalarm. Verwiesen wird bei nicht gebührenfreier Tätigkeit der Feuerwehr (wie etwa beim abwehrenden Brandschutz, der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen, bei Gasausströmungen) auf die von den Stadtgemeinden zu erlassenden Feuerwehrkostenordnungen und anderer gebührenrechtlicher Regelungen.
Hamburg
Von demjenigen, der die Feuerwehr missbräuchlich alarmiert hat. Missbrauch liegt vor bei jeder Fehlalarmierung, bei der die alarmierende Person wusste oder wissen musste, dass keine Gründe für den Feuerwehreinsatz gegeben waren.
Hessen
Vom Eigentümer oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Fehlalarm auslöst.
Mecklenburg-Vorpommern
Vom Eigentümer oder Besitzer der Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst.
Niedersachsen
Vom Betreiber der Anlage, wenn der Einsatz durch eine Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Brand vorlag.
Nordrhein-Westfalen
Vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, und von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
Rheinland-Pfalz
Vom Eigentümer, Besitzer oder Betreiber einer Brandmeldeanlage, wenn dadurch ein Fehlalarm ausgelöst wird.
Saarland
Vom Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn diese einen Fehlalarm auslöst.
Sachsen
Keine ausdrückliche Regelung für Rauchwarnmelder.
Kostenschuldner ist derjenige,
- dessen Verhalten die Leistung der Feuerwehr erforderlich gemacht hat,
- der Eigentümer der Sache oder
- derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistung der Feuerwehr erforderlich gemacht hat oder
- derjenige, in dessen Auftrag oder Interesse die Leistungen erbracht wurden und
- derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Feuerwehreinsatz auslöste.
Sachsen-Anhalt
Wie Sachsen.
Schleswig-Holstein
Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehr ist für die Geschädigten unentgeltlich bei Bränden und Rauchwarnmeldeeinsätzen.
Anderes gilt bei vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr oder beim Fehlalarm einer Brandmeldeanlage.
Thüringen
Vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat.
Es zeigt sich, dass es auf die jeweilige Formulierung ankommt. Wird wie beispielsweise in Baden-Württemberg oder Bayern nur der Betreiber in die Haftung genommen, kann der Mieter nicht herangezogen werden. Anders verhält es sich, wenn zusätzlich wie in Hessen auch der Besitzer der Anlage als Kostenschuldner erwähnt ist. Manche Ländergesetze (z. B. Baden-Württemberg in § 34 Abs. 3 FwG, Schleswig-Holstein in § 29 Abs. 6 BrSchG S-H) regeln auch Möglichkeiten, von der Ersatzpflicht abzusehen, vor allem unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit. Darunter sind nicht geringe Kosten zu verstehen, sondern wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls der Gesichtspunkt der Gerechtigkeit den Verzicht auf Haftung erfordert.
Haftungsverzicht aus Billigkeitsgründen
Denkbar ist hier eine alleinerziehende Mutter mit mehreren Kindern und geringem Einkommen.