(1) 1Ein Mitglied oder ein Bediensteter darf nicht tätig werden, wenn Gründe vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. 2Im Zweifelsfall entscheidet das Große Kollegium. 3Ein betroffenes Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken.

 

(2) Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen nicht bei einer Angelegenheit tätig werden, an der sie selbst oder an der Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes beteiligt gewesen sind oder für die sie selbst oder für die Angehörige Verantwortung tragen.

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