(1) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter sind dem Rechnungshof nachgeordnete Behörden.

 

(2) 1Der Rechnungshof weist den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern jeweils für ein Geschäftsjahr Prüfungsaufgaben zu. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rechnungshofs.

 

(3) Die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter führen ihre Prüfungen nach den Weisungen des Rechnungshofs und nach Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung durch.

 

(4) 1Die Beamten der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter werden vom Präsidenten ernannt. 2Entsprechendes gilt für Begründung von Arbeitsverhältnissen.

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