(1) 1Der Präsident leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang und die Verwaltung des Rechnungshofes. 2Er vertritt den Rechnungshof nach außen.

 

(2) 1Der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter der Prüfungsabteilungen verteilen im Einvernehmen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Prüfungsgeschäfte auf die Abteilungen und regeln die Vertretung der Mitglieder. 2Für die Beschlussfassung gilt § 10 Abs. 1.

 

(3) Innerhalb des Geschäftsjahres können die Geschäftsverteilung und die Vertretung nur aus zwingenden Gründen geändert werden.

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