Leitsatz

Keine Herausgabe von Originalunterlagen

 

Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG, § 28 Abs. 4 WEG, § 47 S. 2 WEG, § 259 Abs. 1 BGB, § 432 BGB, § 662 BGB

 

Kommentar

a) Ein Verwalter ist Wohnungseigentümern nur aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses ( § 28 Abs. 4 WEG) und nur in ihrer Gesamtheit gegenüber (§ 432 BGB), nicht einem einzelnen Eigentümer zur Rechnungslegung verpflichtet.

b) In der Entlastung des Verwalters durch Mehrheitsbeschluss liegt im Regelfall auch die Genehmigung der Jahresabrechnung (vgl. schon BayObLGZ 83, 314/317).

c) Ein von Eigentümern bestellter Rechnungsprüfer kann Ansprüche der Gemeinschaft gegen den Verwalter auf Rechnungslegung nur so lange geltend machen, als sein Auftrag nicht beendet ist (hier: durch bestandskräftige Entlastung).

d) Dem Antrag eines Eigentümers auf Einsicht in Buchungsunterlagen fehlt das Rechtschutzbedürfnis, wenn sich der Verwalter ausdrücklich bereit erklärt hat, die Einsicht in seinen Geschäftsräumen zu gewähren, der Wohnungseigentümer aber auf Aushändigung der Originalunterlagen oder Einsichtnahme außerhalb der Geschäftsräume des Verwalters beharrt (vgl. schon BayObLG, Beschluss v. 26.01.1977, BReg 2 Z 68/76).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 26.07.1988, BReg 1 b Z 16/88)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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