Alexander C. Blankenstein
Die Rechnungslegung ist in Bezug auf Inhalt und Form mit der Jahresgesamtabrechnung vergleichbar. Grundsätzlich muss die Jahresabrechnung eine geordnete und übersichtliche inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthalten. Sie ist eine schlichte Einnahmen- und Ausgabenberechnung, welche die tatsächlich angefallenen Beträge im Abrechnungszeitraum einander gegenüberzustellen hat. Auch die Rechnungslegung des Verwalters nach §§ 675, 666 BGB muss diese Grundsätze berücksichtigen.
Keine Verbrauchsermittlung erforderlich
Im Rahmen seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung muss der Verwalter keine verbrauchsabhängigen Kosten aufführen, da der Verbrauch der Eigentümer keine Frage der Kontrolle des Verwalterhandelns ist.
Zusätzlich Forderungen und Verbindlichkeiten
Die Verpflichtung des Verwalters, nach Beendigung seiner Tätigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechnung zu legen, umfasst neben der verständlichen und nachvollziehbaren Darlegung aller Einnahmen und Ausgaben auch eine Aufstellung der noch bestehenden Forderungen, Verbindlichkeiten und Kontostände.
Im Ergebnis entsprechen also diese zusätzlichen Angaben dem Vermögensbericht des § 28 Abs. 4 WEG.
Belege nur beim ausgeschiedenen Verwalter
Ist der ausscheidende Verwalter zur Rechnungslegung verpflichtet, hat er der Rechnungslegung auch alle Belege beizufügen.
Keine Einzelabrechnungen
Im Gegensatz zur Jahresabrechnung erstreckt sich die Rechnungslegung jedoch nicht auf die Aufteilung des Ergebnisses auf die einzelnen Wohnungseigentümer, da die Rechnungslegung nicht die endgültige Festlegung der Beitragspflichten der Wohnungseigentümer bezweckt. Im Unterschied zur Jahresabrechnung muss also der zur Rechnungslegung verpflichtete Verwalter keine Einzelabrechnungen erstellen.
Ggf. eidesstattliche Versicherung
Die Beweislast für die Richtigkeit seiner Rechnungslegung trifft den Verwalter, insbesondere auch für den Verbleib von Hausgeldern der Gemeinschaft und dafür, dass er über nicht mehr vorhandene Vermögenswerte nach den Weisungen oder im Interesse der Wohnungseigentümer verfügt hat. Sollten die Wohnungseigentümer Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwalter vorgelegten Rechnungslegung haben, können sie nach § 259 Abs. 2 BGB die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung vom Verwalter verlangen.
Nebenpflicht: Unterlageneinsicht
Als Nebenpflicht zur Rechnungslegung hat der Verwalter den Eigentümern Einsicht in die Buchungsbelege zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen, die mit der Buchführung des Verwalters zusammenhängen.