DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. September 2003 hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003[2] erlassen, die die vom "Standing Interpretation Committee" angenommenen Interpretationen (SIC) übernimmt. Eine dieser Interpretationen ist SIC-8 Erstmalige Anwendung der IAS als primäre Grundlage der Rechnungslegung. Im Sinne dieser Interpretation sind in der Periode, in der die IAS zum ersten Mal als primäre Grundlage der Rechnungslegung vollständig angewendet werden, die Abschlüsse eines Unternehmens so aufzustellen und darzustellen, als ob sie schon immer gemäß den Standards und Interpretationen, die für die Periode der erstmaligen Anwendung gelten, angewendet worden wären. Deshalb sind die Standards und Interpretationen, die für die Periode der erstmaligen Anwendung gelten, in den meisten Rechnungslegungsbereichen retrospektiv anzuwenden.
(2) Um den Übergang zu den "International Accounting Standards" und den "International financial reporting standards" (IAS/IFRS) zu erleichtern, hat der "International Accounting Standards Board" (IASB) am 19. Juni 2003 beschlossen, SIC-8 durch IFRS 1 – Erstmalige Anwendung der "International Financial Reporting Standards" zu ersetzen. Gemäß IFRS 1 hat ein Unternehmen, das die IAS zum ersten Mal zugrunde legt, jedem einzelnen IAS und jeder einzelnen Interpretation zu genügen, die zu dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung in Kraft sind. Ebenso wie SIC-8 fordert IFRS 1 die retrospektive Anwendung in den meisten Bereichen der Rechnungslegung. Aus praktischen Gründen und in den Fällen, in denen die für die Einhaltung der Standards anfallenden Kosten den Nutzen für die Anwender der Abschlüsse wahrscheinlich übersteigen dürften, gewährt IFRS 1 begrenzte Ausnahmen von der Bestimmung.
(3) IFRS 1 sollte es möglich machen, eine kontinuierliche Vergleichbarkeit zwischen den Unternehmen, die die IFRS in ihren Abschlüssen zum ersten Mal zugrunde legen, und den Abschlüssen anderer Unternehmen, die die IFRS zum ersten Mal ab einem bestimmten Datum verwenden, möglich zu machen, da sowohl die aktuellen als auch die vergleichenden Zahlen auf den gleichen Standards basieren, die zum Zeitpunkt der ersten Anwendung der IAS bestanden. Die Erzielung der Vergleichbarkeit zwischen den Unternehmen, die die IFRS zum ersten Mal anwenden, und jenen, die die IFRS schon länger verwenden, ist jedoch ein zweitrangiges Ziel, denn die Zahl der Unternehmen, die die IFRS 2005 zum ersten Mal anwenden werden, wird bei weitem jene der 200 bis 300 EU-Gesellschaften übersteigen, die die IAS/IFRS bereits vorher zugrunde legen.
(4) Eine Konsultation der Sachverständigen in diesem Bereich hat bestätigt, dass der besagte IFRS den Kriterien für eine Anwendung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genügt und insbesondere der dort festgelegten Anforderung, der zufolge der Standard dem europäischen öffentlichen Interesse entsprechen muss.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte folglich dementsprechend abgeändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

[1] ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
[2] ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1.

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