Leitsatz

  • Entziehungs- und Rechtsanwaltsauftrags-Beschluss in alleiniger "Vollmachts-Versammlung" des Verwalters

    Nichtladung des Eigentümers bei bestehender Zwangsverwaltung über sein Wohnungseigentum

    Nach (rechtskräftigem) Zuschlag grds. Hauptsache-Erledigung eines zuvor beschlossenen Entziehungsverfahrens

 

Normenkette

§ 24 WEG, § 25 WEG, § 152 ZVG

 

Kommentar

1. In einer ausschließlichen "Vollmachts-Versammlung" - geleitet durch den bevollmächtigten Verwalter - mit Beschlussfähigkeit von 780/1000 Miteigentumsanteilen wurde der einstimmige Entziehungsbeschluss gegen einen Eigentümer gefasst, weiterhin der Beschluss über die Bevollmächtigung der Verwaltung, einen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung der Gemeinschaft zu beauftragen.

Steht eine Eigentumswohnung unter Zwangsverwaltung, nimmt der Zwangsverwalter grundsätzlich die Position des Eigentümers/Schuldners mit allen Rechten und Pflichten ein. Auf die ordnungsgemäße Ladung des Antragstellers (Eigentümers) zur Versammlung sei es deshalb nicht angekommen.

Im übrigen führt ein Einladungsfehler dann nicht zur Ungültigerklärung eines angefochtenen Beschlusses, wenn - wie hier - feststeht, dass der Mangel auf die Beschlussfassung ohne Einfluß geblieben ist (fehlende Kausalität, vgl. auch BayObLG, WE 91, 297). Der Antragsteller hätte bei dem erwähnten einstimmigen Beschluss eine solche Beschlussfassung nicht abwenden können. Die erforderliche Mehrheit aller stimmberechtigten Eigentümer nach § 18 Abs. 3 WEG sei damit erreicht worden.

2. Da während des Verfahrens Zuschlagsbeschluss in nachfolgender Zwangsversteigerung über die Wohnung des Schuldners erfolgte, erledigten sich der Entziehungsbeschluss und auch der Beschluss über das erteilte Anwaltsmandat; dieses Mandat endete, nachdem der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig wurde.

Da weder der Antragsteller noch Antragsgegner insoweit von einer Hauptsacheerledigung ausgegangen sind und diese auch nicht völlig unzweifelhaft war, war hier allerdings die Beschwerde des Antragstellers nicht mangels Beschränkung auf den Kostenpunkt unzulässig geworden (vgl. Demharter, ZMR 87, 201/203).

3. Im vorliegenden Fall aufgrund wechselseitiger Beschwerdeverfahren Quotelung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bei Geschäftswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz von DM 14.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 21.10.1996, 2Z BR 71/96)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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