Leitsatz

Sind die Räume einer Einheit in der Teilungserklärung als "Teileigentum" aufgeführt und ist im Aufteilungsplan sowohl die Bezeichnung "Gewerbe" wie auch "Laden" angegeben, ist damit die Nutzung des Teileigentums als Restaurant grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

 

Fakten:

In der Teilungserklärung sind die Räume des Teileigentums eines Eigentümers als "Gewerbe" und gleichzeitig auch als "Laden" bezeichnet. Der Teileigentümer betreibt in diesen Räumen ein Restaurant-Café, dessen Beseitigung die übrigen Wohnungseigentümer begehren. Der Betrieb des Restaurant-Cafés ist jedoch durch die Bestimmungen in der Teilungserklärung gedeckt, da die Räumlichkeiten nach ihrer Zweckbestimmung nicht nur als "Laden" genutzt werden dürfen. Die Richter kamen im vorliegenden Fall nämlich zu der überzeugung, dass die Teilungserklärung angesichts der Beschreibung der Räume auch als "Gewerbe" weiter auszulegen ist und vorliegend die umfassendere Zweckbestimmung "Gewerbe" gilt. Zwar sind die betreffenden Räume im Aufteilungsplan teilweise mit der Zusatzbezeichnung "Laden" versehen. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Teilungserklärung kommt dieser näheren Bezeichnung für einen unbefangenen Betrachter jedoch nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung zu.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 17.11.1999, 24 W 3094/99

Fazit:

Für den Teileigentumsinhaber gilt im Rahmen jeglicher gewerblicher Nutzung - unabhängig von der konkreten Zweckbestimmung - das Gebot des rücksichtsvollen Gebrauchs. Danach dürfen auch in diesem Fall von dem zulässigen Restaurantbetrieb keine vermehrten Belästigungen ausgehen.

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