Leitsatz
Der Antragstellerin war für das Ehescheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Im Zuge der Einkommensüberprüfung wurde der PKH-Beschluss abgeändert und der Antragstellerin aufgegeben, auf die bewilligte PKH ab dem 15.1.2009 monatliche Raten i.H.v. 135,00 EUR zu zahlen. Auf die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde wurde die Ratenhöhe auf 115,00 EUR herabgesetzt und die Sache wegen Nichtabhilfe im Übrigen vorgelegt.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin erwies sich als zulässig und begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das Einkommen der Antragstellerin aus Arbeitslosengeld i.H.v. monatlich 846,90 EUR erhöhe sich nicht durch das Kindergeld. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts seien diese Leistungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht als Einkommen der Antragstellerin anzusehen.
Es sei zwar richtig, dass im Sozialhilferecht der Grundsatz gelte, dass Kindergeld zum Einkommen derjenigen Person zähle, an die es ausbezahlt werde. Dies sei eindeutig die bereits volljährige Antragstellerin.
Nach der Rechtsprechung des BGH sei das Kindergeld in vollem Umfang auf dessen Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der Barunterhalt vermindere sich durch das Kindergeld. Deswegen bestehe ein - zivilrechtlicher Anspruch des Kindes auf Auskehr des Kindergeldes. Angesichts dieser Bedarfsdeckung und des Auskehranspruchs könne hier bei der Ermittlung des Einkommens der Antragstellerin das Kindergeld nicht als Einkommen gewertet werden.
Dies entspreche im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht darauf abzustellen, ob eine Abzweigung an das volljährige Kind verfügt sei. Zum einen sei schon zweifelhaft, ob das volljährige Kind überhaupt einen Anspruch auf Abzweigung geltend machen könne. Die Abzweigung nach § 74 EStG bzw. nach § 48 SGB I knüpfe nämlich vorrangig an die Verletzung der Unterhaltspflicht desjenigen an, an den das Kindergeld ausgezahlt werde. Soweit das Kindergeld von dem Kindergeldberechtigten tatsächlich "weitergeleitet" werde, komme der unterhaltsverpflichtete Elternteil, der Leistungen nach dem SGB XII beziehe, einer möglichen Unterhaltspflicht nach. Selbst wenn die Unterhaltspflicht des Elternteils bezogen auf deren Höhe über den Kindergeldbetrag hinaus bestehe und von dem Unterhaltsverpflichteten nicht erfüllt werde, sei bei Weiterleitung des Kindergeldes kein Bedarf für die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG bzw. § 48 Abs. 1 SGB I erkennbar.
Das Kind, das das Kindergeld entweder von dem kindergeldberechtigten Elternteil oder - auf dessen Veranlassung - vom Finanzamt oder der Kindergeldkasse ohne Umwege über den kindergeldberechtigten Elternteil überwiesen erhalte, habe jedenfalls keine Veranlassung, eine Abzweigung zu beantragen, durch die es nicht besser gestellt werden würde (vgl. BSG FamRZ 2008, 1068).
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 18.02.2009, 3 WF 35/09