Leitsatz

  1. Rechtliche Voraussetzungen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen (hier: des ausgeschiedenen Verwalters gegen die Gemeinschaft)
  2. Ggf. Freistellungsanspruch
 

Normenkette

§ 27 Abs. 1 WEG; § 12 FGG; §§ 257, 366 Abs. 1, 670, 683, 684 BGB

 

Kommentar

  1. Die schlüssige Geltendmachung von Erstattungsansprüchen eines ausgeschiedenen Verwalters gegen die Wohnungseigentümer setzt regelmäßig neben der genauen Bezeichnung der jeweiligen Erstattungsbeträge auch die Darlegung voraus, dass die Aufwendungen gerade zu Lasten des Vermögens des Verwalters getätigt wurden. Ein Erstattungsanspruch scheidet damit bereits dann aus, wenn einzelne vorgelegte Rechnungen unmittelbar vom Konto der Gemeinschaft (einem offenen Fremdkonto) bezahlt worden sein sollten.
  2. Ist der ausgeschiedene Verwalter in eigenem Namen für die Eigentümergemeinschaft Verbindlichkeiten eingegangen, die er noch nicht erfüllt hat, kann ihm gegen die Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Freistellung zustehen. Im Übrigen können auch ohne ermächtigenden Beschluss der Eigentümer Instandsetzungsmaßnahmen nach den Grundsätzen einer (unberechtigten) Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgleichsfähig sein.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 17.04.2003, 2Z BR 21/03BayObLG v 17.4.2003, 2Z BR 21/03, ZMR 11/2003, 854

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