Leitsatz (amtlich)
1. Die schlüssige Geltendmachung von Erstattungsansprüchen eines ausgeschiedenen Verwalters gegen die Wohnungseigentümer setzt regelmäßig neben der genauen Bezeichnung der jeweiligen Erstattungsbeträge auch die Darlegung voraus, dass die Aufwendungen gerade zu Lasten des Vermögens des Verwalters getätigt wurden.
2. Ist der ausgeschiedene Verwalter in eigenem Namen für die Eigentümergemeinschaft Verbindlichkeiten eingegangen, die er noch nicht erfüllt hat, kann ihm gegen die Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Freistellung zustehen.
Normenkette
BGB §§ 257, 670, 683-684; FGG § 12; WEG § 27 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Kelheim (Aktenzeichen 1 UR II 21/01) |
LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 366/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Regensburg vom 15.1.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss insoweit aufgehoben wird, als er den Antrag auf Freistellung hinsichtlich der Inanspruchnahme für folgende Aufwendungen abweist:
1. Rechnung vom 14.12.1999 über 24,81 DM,
2. Rechnung vom 15.11.1999 über 77,72 DM,
3. Rechnung vom 19.10.1999 über 1.681,59 DM,
4. Rechnungen vom 6.11.1997 über 1281,73 DM,
vom 7.1.1998 über 922,01 DM,
vom 29.9.1997 über 3.618,04 DM,
vom 26.9.1997 über 4.191,96 DM,
5. Rechnung vom 18.2.2000 über 206,34 DM.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 49.530,90 Euro festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung durch das LG wird insoweit abgeändert.
Gründe
I. Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalter der Antragsteller vom 1.9.1997 bis 31.5.2000 war.
Der Antragsteller verlangt von den Antragsgegnern rückständiges Verwalterhonorar sowie Auslagenersatz im Wesentlichen für die Begleichung einer Vielzahl von Rechnungen. Er hat vorgetragen, die in den Belegen aufgeführten Arbeiten und Leistungen seien für die Wohnanlage der Antragsgegner erbracht worden; er habe sie mit eigenen Finanzmitteln bestritten. Der Antragsteller hat deshalb vor dem AG beantragt, die Antragsgegner gesamtschuldnerisch zu verpflichten, an ihn 111.540,98 DM zzgl. Zinsen zu bezahlen. Das AG hat mit Beschluss vom 10.7.2002 die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Antragsteller 7.499,08 Euro rückständiges Verwalterhonorar nebst Zinsen zu bezahlen. Im Übrigen, insb. hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen, hat das AG den Antrag abgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller über den ihm zugesprochenen Betrag hinaus noch 49.530,90 Euro gegen die Antragsgegner geltend gemacht. Darin enthalten sind rund 30.000 Euro (etwa 60.000 DM) für Rechnungen, die der Antragsteller für die Gemeinschaft bezahlt haben will. Hilfsweise hat der Antragsteller Freistellung begehrt, soweit nach Beweisaufnahme auf einzelne zur Erstattung angemeldete Rechnungsbelege bisher nichts bezahlt worden sei. Das LG hat die sofortige Beschwerde nach Einholung von schriftlichen Auskünften u.a. über die Begleichung der Rechnungen mit Beschluss vom 15.1.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II. Das Rechtsmittel hat nur teilweise, nämlich hinsichtlich der begehrten Freistellung, vorläufigen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die behaupteten Ansprüche auf ein Verwalterresthonorar aus den Jahren 1997 und 1998 i.H.v. 9.714,38 DM seien unschlüssig und somit unbegründet. Insbesondere sei der Rückstand nicht aus dem vorgelegten Zahlenwerk zu entnehmen. Ein Anerkenntnis der Antragsgegner könne nicht gesehen werden.
Auf das Verwalterhonorar 1999 und 2000 habe das AG gezahlte Beträge von 5.000 DM und 5.200 DM zutreffend angerechnet. Für die Verwaltung der Tiefgaragenstellplätze im Jahr 2000 stehe dem Antragsteller über den schon zuerkannten Betrag weitere Vergütung nicht zu.
Die behaupteten Erstattungs- bzw. Freistellungsansprüche habe der Antragsteller nicht substanziiert und sei auch seinen Aufklärungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Es fehle der Überblick über seine verschiedenen Verwaltertätigkeiten. Teils sei gar nicht bezahlt worden, teils sei zwar bezahlt worden, aber von fünf verschiedenen Konten oder in bar. Es sei demnach völlig ungeklärt, mit welchen Mitteln, sofern überhaupt, die Rechnungen beglichen worden seien. Zumindest sei nicht auszuschließen, dass die Rechnungen aus Mitteln Dritter bezahlt worden seien. Dies alles abzuklären sei nicht mehr Aufgabe des Beschwerdegerichts, weil die Amtsermittlungspflicht begrenzt sei und insb. nicht dazu diene, eine unterlassene Mitwirkungspflicht eines Beteiligten auszugleichen.
2. Die Entscheidung des LG hält zwar überwiegend, nicht aber in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Dem Antragsteller steht kein weiter gehendes Verwalterhonorar zu. Das LG ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragst...