Leitsatz

Für die Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft erhält der Rechtsanwalt keine erhöhte Verfahrensgebühr (früher unter Geltung der BRAGO: Prozessgebühr).

 

Fakten:

Ein Rechtsanwalt hatte vorliegend für die Eigentümergemeinschaft Mängelansprüche gerichtlich geltend gemacht. Das Verfahren wurde noch unter Geltung der BRAGO, also vor dem 1. Juli 2004, in Gang gesetzt. Der Rechtsanwalt berechnete im Hinblick auf die mit der Vertretung aller Wohnungseigentümer verbundene Mehrvertretung die Erhöhungsgebühr des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Das OLG Koblenz ist jedoch der Auffassung, dass eine derartige Erhöhungsgebühr nicht gerechtfertigt ist. Weil es sich um Mängel am Gemeinschaftseigentum gehandelt hatte, waren insofern Forderungen im Streit gewesen, die nicht den einzelnen Eigentümern, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft als (teil-)rechtsfähigem Subjekt zuzuordnen waren. Mithin war daher stets ein einheitlicher Auftraggeber vorhanden, sodass die anwaltliche Prozessgebühr nur einfach anfallen konnte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.03.2006, 14 W 164/06

Fazit:

Die mit § 6 BRAGO korrespondierende Erhöhungsgebühr ist seit 1.7. 2004 in Nr. 1008 VV RVG geregelt. Mit seiner Entscheidung vom 2.6.2005 (V ZB 32/05) hatte der BGH die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt. Vorliegend wurde das gerichtliche Verfahren bereits im Jahr 2003 eingeleitet. Das OLG Koblenz gewährt nun den Rechtsanwälten im Hinblick auf deren Erhöhungsgebühr keinen "Vertrauensschutz" dahingehend, dass diese etwa bis zur Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit eine Erhöhungsgebühr berechnen können und lediglich danach nicht mehr. Nach Auffassung des OLG Koblenz enthält die BGH-Entscheidung eine allgemein gültige Aussage, die keinen Raum für irgendwelche zeitlichen Differenzierungen lässt. Für Verwalter heißt es somit aufgepasst bei der Prüfung von Rechtsanwaltsgebührennoten. So diese in Angelegenheiten für die Gemeinschaft tätig waren, die heute zur Zuständigkeit des Verbands der Wohnungseigentümer, also der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher gehören, sollte die Berechtigung zur Berechnung einer Erhöhungsgebühr gesondert geprüft werden.

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