Leitsatz

Der Beklagte hatte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt anerkannt. Daraufhin erging Anerkenntnisurteil, wobei der Beklagte auch zu den Kosten des Rechtsstreits verurteilt wurde. Neben der Hauptsache war auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Auf Antrag setzte die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 7.12.2009 die der Klägerin vom Beklagten zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits auf 3.649,50 EUR fest, darunter auch eine 1,2 Terminsgebühr im Verfahren der einstweiligen Anordnung i.H.v. 631,20 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Zur Begründung wurde vorgetragen, der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe vor dem 2.7.2009 mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten mehrere Telefongespräche über die Möglichkeit einer gütlichen Einigung geführt.

Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die Festsetzung einer Terminsgebühr im Verfahren der einstweiligen Anordnung wandte.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe zu Recht auch eine 1,2 Terminsgebühr festgesetzt, da diese nach Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Alt. RVG-VV für mindestens ein Telefongespräch zwischen den Parteien angefallen sei.

Mit der Einführung der Terminsgebühr nach dem RVG, die sowohl die Verhandlungs- als auch die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BRAGO ersetze, habe erreicht werden sollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitrage. Deshalb solle die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirke, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielten.

Im vorliegenden Fall habe zumindest ein Telefonat zwischen dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten stattgefunden, anlässlich dessen die einvernehmliche Regelung des Rechtsstreits einschließlich des einstweiligen Anordnungsverfahrens erörtert worden sei. Dies werde belegt durch das dem Schriftsatz vom 8.1.2010 beigefügte Schreiben vom 2.7.2009, das ausdrücklich auf ein vorheriges Telefonat Bezug nehmen. Nach dem Vortrag des vormaligen Klägervertreters habe es sich um mehrere auf die Erledigung des Eilverfahrens gerichtete Besprechungen gehandelt, für die nach Vormerkung 3 Abs. 3, 3. Alt. eine Terminsgebühr entstanden sei. Dem sei durch den Beklagtenvertreter auch nicht widersprochen worden. Die gegen deren Festsetzung gerichtete Beschwerde sei daher zurückzuweisen gewesen.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 27.08.2010, 11 WF 331/10

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