Leitsatz
Die Klägerin begehrte von dem Beklagten Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt. In der Hauptsache erhob sie Klage und reichte gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das AG dem Beklagten für das Hauptsacheverfahren und für das einstweilige AO-Verfahren PKH ohne Ratenzahlung bewilligt. Im Anschluss daran schlossen die Parteien einen Vergleich über die Hauptsache und das einstweilige AO-Verfahren. Der Streitwert für die Hauptsache wurde auf 14.056,40 EUR und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 4.879,32 EUR festgesetzt.
Das AG hat die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten antragsgemäß auf 1.094,21 EUR festgesetzt. Darin enthalten war eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG aus dem Gegenstandswert der Hauptsache.
Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten und spätere Beschwerdeführerin hat ihre Gebühren für das einstweilige Anordnungsverfahren mit einer Gesamtsumme von 935,94 EUR berechnet und insoweit Festsetzung beantragt. Die Urkundsbeamtin hat die hierin enthaltene Einigungsgebühr nach dem Gegenstandswert für das einstweilige Anordnungsverfahren abgesetzt.
Der hiergegen eingelegten Erinnerung wurde teilweise abgeholfen und die der Beschwerdeführerin aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf weitere 17,85 EUR festgesetzt. Insgesamt wurde damit eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG aus den zusammengerechneten Werten der Hauptsache und des einstweiligen Anordnungsverfahrens bei der Berechnung der Einigungsgebühr zugrunde gelegt.
Im Übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt, die keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des AG, wonach nur eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG aus den zusammengerechneten Gegenstandswerten des Hauptsacheverfahrens und des einstweiligen AO-Verfahren festzusetzen sei. Die von den Parteien erzielte Einigung erfasse zwei selbständige Angelegenheiten. Dies ergebe sich für das Gebührenrecht aus § 17 Nr. 4b RVG, wonach Hauptsacheverfahren und das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Verfahren verschiedene Angelegenheiten seien. Dies bedeute, dass Anwaltsgebühren für jedes Verfahren gesondert anfielen, und zwar auch dann, wenn die Angelegenheiten in demselben Gerichtstermin verhandelt würden. Eine Zusammenrechnung nach § 22 Abs. 1 RVG finde nicht statt.
Eine Ausnahme hiervon sei jedoch dann anzunehmen, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Rechtsstreitigkeiten durch einen gemeinsamen Vergleich beendet würden. Sofern die Parteien Gegenstände des Eilverfahrens und des Hauptprozesses in die Einigung einbezogen hätten, entstehe für den Anwalt nur eine Einigungsgebühr, die aus den zusammengerechneten Werten zu berechnen sei.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.01.2008, 11 WF 24/08