Leitsatz
Das OLG hat sich in dieser Entscheidung u.a. damit befasst, wann für die Vertretung in einer familienrechtlichen Angelegenheit von dem Rechtsanwalt eine 1,8 Geschäftsgebühr abgerechnet werden kann.
Sachverhalt
Der Kläger hatte den Beklagten außergerichtlich vertreten, der sich an ihn gewandt hatte, nachdem die von ihm getrennt lebende Ehefrau Klage auf Trennungsunterhalt sowie Kindesunterhalt erhoben hatte. Ziel des Beklagten war darüber hinaus, zu einem frühen Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein "Gesamtpaket" zu schnüren, mit dem die familien- und vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehefrau und die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Tochter nicht nur für die Zeit der Trennung, sondern ausdrücklich auch für die Zeit nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung einvernehmlich geregelt werden sollten, und zwar einschließlich der gesetzlich zwar nicht bestehenden, aber aus der Sicht des Beklagten anerkennenswerten Bedürfnisse der studierenden Stieftochter. Dies war Gegenstand der Beratung und des der Ehefrau unterbreiteten Vergleichsvorschlages vom 23.12.2005 sowie (neben den gerichtlich anhängigen und später noch anhängig gemachten Streitteilen) der sich anschließenden, bis zur Beendigung des Mandats andauernden und einjährigen mühsamen, im Ergebnis aber erfolglosen Verhandlungen, die der Kläger namens des Beklagten mit der Gegenseite darüber geführt hatte.
Das von dem Kläger ggü. seinem Mandanten in Rechnung gestellte Honorar wurde nicht ausgeglichen. Die daraufhin erhobene Honorarklage des Klägers war in erster Instanz erfolgreich. Das Rechtsmittel des Beklagten hiergegen blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, das den Beklagten auf der Grundlage der ihm von den Klägern für erbrachte anwaltliche Dienstleistungen erteilten drei Kostennoten vom 8./9.11.2006 und 9.1.2007 zu Honorarzahlungen i.H.v. insgesamt 6.491,18 EUR verurteilt hatte. Die dagegen von dem Beklagten vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigten keine für ihn günstigere Entscheidung.
Der sich nach der Gebührenordnung richtende, rechnerisch nicht umstrittene Honoraranspruch der in Sozietät miteinander verbundenen klagenden Rechtsanwälte bestehe sowohl dem Grunde nach als auch in zuerkannter Höhe. Gegenrechte des Beklagten existierten nicht.
Von Rechtsirrtum beeinflusst sei seine Ansicht, wonach der der Honorarnote zugrunde gelegte Gegenstandswert nicht dem erteilten Auftragsumfang entspreche, der aus rechtlichen Gründen geringer zu bewerten sei. Nach Auffassung des OLG wurde jedenfalls der für die Gebühren hier maßgebliche untere Wert der Gebührenstufe nicht unterschritten.
Die Einzelwerte der vom Kläger namens des Beklagten mit der Ehefrau auftragsgemäß vorgerichtlich behandelten Streitgegenstände fielen jedenfalls in die der Honorargrunde zugrunde gelegte Gebührenstufe. Dies gelte auch dann, wenn bereits gerichtlich anhängigen Streitteile und eben solche Streitteile unberücksichtigt blieben, die der Kläger gar nicht angesetzt habe.
Auch die von dem Beklagten vertretene Auffassung, wonach die Kläger gesetzlich daran gehindert seien, eine Geschäftsgebühr abzurechnen, wenn derselbe Streitstoff nach Scheitern außergerichtlicher Verhandlungen doch noch gerichtlich anhängig gemacht werde, sei ebenfalls falsch. Die Geschäftsgebühr nach RVG-VV a.F. Nr. 2400 (jetzt RVG-VV Nr. 2300) werde anteilig auf die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3100 angerechnet, so dass nicht die hier umstrittene Geschäftsgebühr, sondern die (hier gar nicht umstrittene) Verfahrensgebühr teilweise entfalle.
Schließlich beanstande der Beklagte auch zu Unrecht den 1,8-fachen Ansatz einer Geschäftsgebühr.
Gehe es wie bei der hier anzuwendenden Kostenbestimmung RVG-VV a.F. Nr. 2400 S. 1 (jetzt RVG-VV Nr. 2300 S. 1) um den Ansatz einer Geschäftsgebühr im Rahmen des 0,5 bis 2,5-fachen des Gebührensatzes, richte sich deren Angemessenheit gemäß § 315 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 S. 1 RVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers im Zeitpunkt der Auftragserteilung.
Das OLG folgte in Übereinstimmung mit dem den Streitfall auftragsgemäß begutachtenden Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf der Beurteilung des LG, dass hier der Ansatz des 1,8-fachen des Gebührensatzes, also eines Satzes deutlich jenseits der sog. Mittelgebühr, gerechtfertigt sei. Nach allen gesetzlichen Bewertungskriterien habe es sich, wie nicht zuletzt durch die umfangreiche Korrespondenz zwischen den Parteien und mit der Prozessbevollmächtigten der Ehefrau belegt werde, um eine Angelegenheit von deutlich überdurchschnittlichem Zuschnitt gehandelt.
Gegenrechte, die den Honoraranspruch hätten zu Fall bringen können, standen dem Beklagten nach Ansicht des OLG nicht zu.
Soweit der Beklagte die Schlechterfüllung des Mandates behaupte, werde der Honoraranspruch davon nicht berüh...