Leitsatz

Dem Ehemann war im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren ein Anwalt beigeordnet worden. Nach Abschluss des Verfahrens begehrte der Prozessbevollmächtigte des Ehemannes mit seinem Kostenfestsetzungsantrag u.a. eine Einigungsgebühr nach einem Gegenstandswert von 3.696,00 EUR. Zur Begründung gab er an, die Parteien hätten am Tage der mündlichen Verhandlung eine halbe Stunde vor dem Gerichtstermin außergerichtlich eine Scheidungsfolgenvereinbarung über den Hausrat und den nachehelichen Unterhalt geschlossen, die mit 3.696,00 EUR zu bewerten sei. Hierfür könne er eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 RVG-VV verlangen.

Dem Kostenfestsetzungsantrag wurde hinsichtlich der Einigungsgebühr nicht stattgegeben. Gegen die ablehnende Verfügung des Kostenbeamten legte der Prozessbevollmächtigte des Ehemannes Erinnerung ein, die vom AG zurückgewiesen wurde. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Ehemannes, die in der Sache keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch nach Auffassung des OLG war dem Prozessbevollmächtigten des Ehemannes aus seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem außergerichtlichen Vergleich ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht erwachsen.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erstrecke sich über die Scheidungssache hinaus kraft Gesetzes nur auf den Versorgungsausgleich. Eine darüber hinausgehende Bewilligung sei nicht beantragt und auch nicht gewährt worden.

Ein Anspruch gegen die Staatskasse folge auch nicht aus der Beiordnung gemäß § 48 Abs. 3 RVG. Dies scheitere bereits daran, dass der Vergleich nur außergerichtlich erfolgt sei und keinen Eingang in das Gerichtsverfahren gefunden habe.

Das OLG wies darauf hin, dass die Frage, ob eine außergerichtliche Vereinbarung genüge, um einen Anspruch des Anwalts gegen die Staatskasse auszulösen, oder ob für die Anwendung von § 48 Abs. 3 RVG eine gerichtliche Vergleichsprotokollierung nötig sei, umstritten sei. In Rechtsprechung und Literatur sei eine Tendenz dahingehend zu beobachten, außergerichtliche Vereinbarungen genügen zu lassen. Ein Wille des Gesetzgebers lasse sich weder in die eine noch in die andere Richtung ermitteln. Auch bei der Abfassung des RVG habe der Gesetzgeber von der Möglichkeit, die seit langem diskutierte Streitfrage zu regeln, keinen Gebrauch gemacht. Das OLG schloss sich insoweit der Mindermeinung an, wonach ein außergerichtlicher Vergleich als solcher nicht ausreiche, um die Staatskasse mit der Einigungsgebühr für nicht anhängige Gegenstände zu belasten.

Ausschlaggebend hierfür sei zum einen die grundsätzliche Erwägung, wonach das Institut der Prozesskostenhilfe ausschließlich für das gerichtliche Verfahren gelte, während für außergerichtliche Tätigkeiten die Beratungshilfe zur Verfügung stehe.

Zum anderen sei es auch aus Gründen der Missbrauchskontrolle nötig, den Vergleichsabschluss, wenn er eine Zahlungspflicht der Staatskasse auslösen solle, in das gerichtliche Verfahren einzubeziehen. Anderenfalls sei die Gefahr einer künstlichen Aufblähung des Honorars nicht von der Hand zu weisen, die sich darin realisieren könne, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte nach Abschluss des Gerichtsverfahrens den Abschluss eines Vergleichs über nicht anhängig gewesene Folgesachen schlicht mitteile.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.10.2007, 18 WF 104/06

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