Leitsatz

In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob ein uneingeschränkt im Wege der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe beigeordneter auswärtiger Rechtsanwalt auch Erstattung seiner Reisekosten zum Termin im Vergütungsfestsetzungsverfahren verlangen kann.

 

Sachverhalt

Das AG hatte im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts, der im Wege der Verfahrenskostenhilfe uneingeschränkt beigeordnet worden war, festgesetzt.

Hiergegen wandte sich der Bezirksrevisor mit der Beschwerde, da er die Reisekosten für nicht erstattungsfähig hielt.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Der Senat hielt an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach der im Wege der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beigeordnete auswärtige Rechtsanwalt die ihm für die Anreise zum Termin entstandenen Auslagen ersetzt verlangen könne, wenn er dem Beteiligten gemäß § 121 ZPO uneingeschränkt beigeordnet worden sei.

Gemäß § 48 Abs. 1 RVG bestimme sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden sei. Dieser Grundsatz habe auch für die dem Rechtsanwalt gemäß § 46 RVG zu erstattenden Auslagen zu gelten. Daher gehe die ganz überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zutreffend davon aus, dass für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend feststehe, dass Reisekosten zu erstatten seien, wenn eine uneingeschränkte Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgt sei (vgl. z.B. OLG Brandenburg MDR 2009, 175; OLG Dresden JurBüro 2009, 368; OLG Nürnberg, MDR 2008, 112; KG MDR 2004, 474; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, 19. Aufl., § 46 RVG Rz. 33; Zöller/Geimer, 29. Aufl., § 121 ZPO Rz. 13).

Der abweichenden Auffassung (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 2007; OLG Naumburg MDR 2002, 177; LAG München NZA-RR 2010, 378) sei nicht zu folgen. § 121 Abs. 3 ZPO regele allein die Voraussetzung, unter der ein im Bezirk des Prozessgerichts nicht niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden könne. Diese Voraussetzung sei vor einer Beiordnungsentscheidung zu prüfen. Konsequenz der Minderansicht sei, dass im Rahmen der Vergütungsfestsetzung auch zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO (Erforderlichkeit der Beiordnung) vorlägen. Derartige Prüfungen könnten jedoch im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht vorgenommen werden, da zwischen der Beiordnung selbst und deren Rechtsfolgen zu differenzieren sei.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 11.11.2010, 19 WF 180/10

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