Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt

Vorbemerkung 4:

(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils[1] entsprechend anzuwenden.

(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

(4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag.

(5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:

1. im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung,

2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.

Abschnitt 1

Gebühren des Verteidigers

Vorbemerkung 4.1:

(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.

(2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist.

(3) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.[2]

Unterabschnitt 1

Allgemeine Gebühren
4100 Grundgebühr 44,00 bis 396,00 €[3] [Bis 31.12.2020: 40,00 bis 360,00 €] 176,00 €[4] [Bis 31.12.2020: 160,00 €]

 

(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen.

 

 

4101 Gebühr 4100 mit Zuschlag 44,00 bis 495,00 €[5] [Bis 31.12.2020: 40,00 bis 450,00 €] 216,00 €[6] [Bis 31.12.2020: 192,00 €]
4102

Terminsgebühr für die Teilnahme an

1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen,

2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde,

3. Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird,

4. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie

5. Sühneterminen nach § 380 StPO
44,00 bis 330,00 €[7] [Bis 31.12.2020: 40,00 bis 300,00 €] 150,00 €[8] [Bis 31.12.2020: 136,00 €]

 

Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.

 

 

4103 Gebühr 4102 mit Zuschlag 44,00 bis 413,00 €[9] [Bis 31.12.2020: 40,00 bis 375,00 €] 183,00 €[10] [Bis 31.12.2020: 166,00 €]

Unterabschnitt 2

Vorbereitendes Verfahren

Vorbemerkung 4.1.2:

Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich.
4104 Verfahrensgebühr 44,00 bis 319,00 €[11] [Bis 31.12.2020: 40,00 bis 290,00 €] 145,00 €[12] [Bis 31.12.2020: 132,00 €]

 

Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.

 

 

4105 Gebühr 4104 mit Zuschlag 44,00 bis 399,00 €[13] [Bis 31.12.2020: 40,00 bis 362,50 €] 177,00 €[14] [Bis 31.12.2020: 161,00 €]

Unterabschnitt 3

Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
4106 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht 44,00 bis 319,00 €[15] [Bis 31.12.2020: 40,00 bis 290,00 €] 145,00 €[16] [Bis 31.12.2020: 132,00 €]
4107 Gebühr 4106 mit Zuschlag 44,00 bis 399,00 €[17] [Bis 31.12.2020: 40,00 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?