Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr |
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigter |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
Vorbemerkung 6: (1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren. (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. (3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist. |
Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof |
Unterabschnitt 1 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde |
Vorbemerkung 6.1.1: Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz. |
6100 |
Verfahrensgebühr |
55,00 bis 374,00 € [Bis 31.12.2020: 50,00 bis 340,00 €] |
172,00 € [Bis 31.12.2020: 156,00 €] |
Unterabschnitt 2 Gerichtliches Verfahren |
6101 |
Verfahrensgebühr |
110,00 bis 759,00 € [Bis 31.12.2020: 100,00 bis 690,00 €] |
348,00 € [Bis 31.12.2020: 316,00 €] |
6102 |
Terminsgebühr je Verhandlungstag |
143,00 bis 1 023,00 € [Bis 31.12.2020: 130,00 bis 930,00 €] |
466,00 € [Bis 31.12.2020: 424,00 €] |
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht |
Vorbemerkung 6.2: (1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten. (2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach Teil 2. (3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3: 1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung, 2. in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die Erstattung von Kosten ergangen ist, und für das Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung. |
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren |
6200 |
Grundgebühr |
44,00 bis 385,00 € [Bis 31.12.2020: 40,00 bis 350,00 €] |
172,00 € [Bis 31.12.2020: 156,00 €] |
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Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. |
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6201 |
Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet |
44,00 bis 407,00 € [Bis 31.12.2020: 40,00 bis 370,00 €] |
180,00 € [Bis 31.12.2020: 164,00 €] |
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Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung. |
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Unterabschnitt 2 Außergerichtliches Verfahren |
6202 |
Verfahrensgebühr |
44,00 bis 319,00 € [Bis 31.12.2020: 40,00 bis 290,00 €] |
145,00 € [Bis 31.12.2020: 132,00 €] |
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(1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren. (2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht. |
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Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren |
Erster Rechtszug |
Vorbemerkung 6.2.3: (1) Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert. (2) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden. |
6203 |
Verfahrensgebühr |
55,00 bis 352,00 € [Bis 31.12.2020: 50,00 bis 320,00 €] |
163,00 € [Bis 31.12.2020: 148,00 €] |
6204 |
Terminsgebühr je Verhandlungstag ....................................... |
88,00 bis 616,00 € [Bis 31.12.2020: 80,00 bis 560,00 €] |
282,00 € [Bis 31.12.2020: 256,00 €] |
6205 |
Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 |
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