(1) 1Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer ist ausschließlich über das Internet möglich. 2Eine Einsichtnahme muss jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.

 

(2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar.

 

(3) Eintragungen nach § 1 Absatz 1[1] Satz 2 Nummer 4 sind nicht einsehbar.

 

(4) Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung [Bis 31.12.2021: vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung] [2] berücksichtigen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Gestrichen durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung vom 17.12.2021. Anzuwenden bis 31.12.2021.

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