Leitsatz
Der Kläger machte gegen den Beklagten auf ihn gem. § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB übergegangenen Kindesunterhalt im Wege der Stufenklage geltend, wobei er zunächst Auskunft über dessen Einkünfte begehrte. Zugrunde lag, dass während seiner am 23.6.1989 geschlossenen und durch Urteil des FamG vom 10.8.2004 geschiedenen Ehe drei in den Jahren 1992, 1994 und 1995 geborene Kinder geboren worden waren und durch Urteil des FamG vom 23.12.2003 festgestellt worden war, dass der Kläger nicht der Vater dieser Kinder war. Die Vaterschaft zu den Kindern war bislang weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt.
Bei dem Beklagten handelt es sich um den Lebensgefährten der Kindesmutter, den der Beklagte mit der Begründung in Anspruch nahm, allein dieser habe außer ihm während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter gehabt. Die Tatsache, dass seine Vaterschaft zu den Kindern bislang nicht feststehe, hindere die Klage nicht. Vielmehr führe der Umstand, dass sowohl der Beklagte als auch die Kindesmutter als alleinige gesetzliche Vertreterin der Kinder sich weigerten, die gerichtliche Klärung der Vaterschaft herbeizuführen und auch nicht bereit seien, auf Kosten des Klägers an einem außergerichtlichen DNA-Test mitzuwirken, dazu, dass die Vorschrift des § 1600d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden könnten, nicht anzuwenden und die Vaterschaft des Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit zu klären sei.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung angeführt, die Vorschrift des § 1600d Abs. 4 BGB sei auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Da nicht feststehe, dass der Beklagte der Vater der Kinder sei, könne er auch nicht aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen werden.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Berufung, die nicht erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB gehindert sei, den Beklagten auf gem. § 1607 Abs. 3 BGB übergegangenen Kindesunterhalt in Anspruch zu nehmen.
Es folgte damit der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 17.2.1993 - XII ZR 238/91, BGHZ 121, 299 = MDR 1993, 450 = FamRZ 1993, 696), der bereits zu § 1600a S. 2 BGB a.F. entschieden hatte, dass die Vorschrift das "Verbot, eine Vaterschaft außerhalb der vom Gesetz zur Verfügung gestellten Verfahrenswege geltend zu machen", enthalte und deshalb eine zur Realisierung des Rückgriffsanspruchs des Scheinvaters notwendige Klärung der Vaterschaft des angeblichen Erzeugers nicht als Vorfrage in einem Regressprozess durchgesetzt werden könne. Der Scheinvater könne vielmehr grundsätzlich erst dann wegen des Unterhalts, den er seinem vermeintlichen Kind geleistet habe, Rückgriff nehmen, wenn die Vaterschaft dessen, den er für den Erzeuger halte, mit Wirkung für und gegen alle feststehe.
Der Umstand, dass der Beklagte seine Vaterschaft für die Kinder nicht ausdrücklich in Abrede gestellt, sondern nur vorgetragen habe, die Vaterschaft sei bisher nicht geklärt, genüge zur Überwindung der Rechtsausübungssperre nicht.
Das OLG verkannte nicht die missliche Situation des Klägers insoweit, weil ihm vom Gesetz in § 1600e Abs. 1 BGB, anders als dem biologischen Vater eines scheinehelichen Kindes, als Scheinvater nicht die Möglichkeit eingeräumt werde, die Vaterschaft des Mannes, von dem Kinder abstammten, gerichtlich feststellen zu lassen, wobei diesem Umstand erst seit dem 1.7.1998 nennenswerte Bedeutung zukomme.
Bis dahin habe in den alten Bundesländern die alleinsorgeberechtigte Mutter ihr eheliches Kind nicht vertreten können, soweit es die Feststellung der Vaterschaft, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und die Regelung von Erbangelegenheiten betroffen habe. Nach §§ 1706, 1709 BGB a.F. habe die gesetzliche Vertretung insoweit dem Jugendamt als Pfleger zugestanden. Nur auf Antrag habe der Mutter durch das Vormundschaftsgericht die volle Vertretung eingeräumt werden können.
Durch das am 1.7.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung der Beistandschaft vom 4.12.1997 sei die gesetzliche Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder abgeschafft und zugleich für bestimmte Aufgaben, zu denen gem. § 1712 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Feststellung der Vaterschaft gehöre, eine freiwillige Beistandschaft des Jugendamtes eingeführt worden.
Durch die gesetzliche Amtspflegschaft des Jugendamtes wäre in Fällen wie dem vorliegenden die Vaterschaft des Beklagten auf Betreiben des Jugendamtes festgestellt worden. Die Kindesmutter hätte dies auch durch einen Antrag gem. § 1707 Abs. 1 BGB a.F. auf Aufhebung bzw. Einschränkung der Amtspflegschaft nicht verhindern können. Diesem Antrag wäre nach § 1707 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nur zu entsprechen gewesen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widersprochen hätte.
Eine Mutter, die Auskunft über die Person des Vaters der Kinder verwei...