Leitsatz
Der Kläger nahm den Beklagten im Wege des Scheinvaterregresses in Anspruch. Der Kläger war seit 1985 verheiratet. Während der Ehe wurde am 19.1.1990 ein Kind geboren. Im Januar 2004 erfolgte die Trennung des Klägers von seiner Ehefrau, der Mutter des Kindes.
Durch Urteil des AG vom 18.4.2005 wurde festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater des Kindes ist. In diesem Verfahren behauptete er, der Beklagte sei Vater des Kindes. Dies habe ihm auch seine Ehefrau Anfang 2004 gestanden und auch anlässlich eines Gesprächs beim Jugendamt im Mai 2004 mitgeteilt. Unstreitig hatte die Ehefrau des Klägers mit dem Beklagten während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt. Die Vaterschaft zu dem Kind war weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt worden. Eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft war nicht erhoben worden.
Bei dem Kind wurde im August 2006 Leukämie diagnostiziert. Der Beklagte erklärte sich bereit, testen zu lassen, ob er als Knochenmarkspender in Betracht komme. Dieser Test dürfe jedoch nicht zur Feststellung der biologischen Vaterschaft dienen.
Der Kläger forderte den Beklagten unter Zusicherung der Kostenübernahme mit mehreren Schreiben im Jahre 2005 auf, ein Vaterschaftsgutachten erstellen zu lassen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zunächst mitgeteilt hatte, er werde seinem Mandanten empfehlen, den Test machen zu lassen, lehnte der Beklagte in der Folgezeit die Durchführung eines Tests ab.
Der Kläger nahm den Beklagten auf Erstattung von Unterhaltsbeträgen in Anspruch und verlangte im Übrigen Erstattung der nicht festsetzungsfähigen Kosten, die ihm durch die außergerichtliche Inanspruchnahme seines Anwalts entstanden waren.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgte.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, gem. § 1600d Abs. 4 BGB sei eine Inanspruchnahme des wirklichen Vaters erst möglich, wenn die Vaterschaft in dem Verfahren gem. § 1600e BGB festgestellt worden sei. Im Hinblick auf die fehlende Feststellung sei der Kläger gehindert, den Beklagten auf gem. § 1607 Abs. 3 BGB übergegangenen Kindesunterhalt in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser Rechtsausübungssperre seien nicht feststellbar. Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 17.2.1993 (FamRZ 1993, 696) ausgeführt, dass auch dann, wenn weder der leibliche Vater noch das inzwischen volljährige Kind von dem allein ihnen zustehenden Recht einer Vaterschaftsfeststellungsklage Gebrauch machen wollten, keine rechtfertigenden Gründe dafür erkennbar seien, die Rechtsausübungssperre zu durchbrechen. Da insbesondere die Interessen des Kindes durch die tatsächlichen Auswirkungen einer inzidenten Feststellung berührt würden, gebiete dessen Persönlichkeitsrecht, die Entscheidung, eine Vaterschaftsfeststellung nicht zu betreiben, zu akzeptieren.
Soweit auch das Gesetz von dem in § 1600d Abs. 4 BGB normierten Grundsatz Ausnahmen vorsehe, etwa nach § 1615 o BGB, und diese zur Begründung weiterer Ausnahmefälle, mit denen die Rechtsausübungssperre überwunden werden könne, herangezogen werde, weise der BGH jedoch darauf hin, dass es bei den vom Gesetz zugelassenen Ausnahmen um Fälle gehe, in denen im Interesse des Kindes oder der Mutter dringende, zeitlich jedoch begrenzte Unterhaltsansprüche im Wege einstweiliger Verfügung geregelt werden könnten. Dem habe sich auch die obergerichtliche Rechtsprechung weitgehend angeschlossen (OLG Hamm - 9. FamS - FamRZ 2003, 401; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 146; zuletzt OLG Celle FuR 2006, 574 mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Schrifttum).
Dabei habe der BGH vor allem darauf abgestellt, dass allein der Vater, das Kind oder die Mutter antragsberechtigt seien und dass vor allem das Kind anerkennenswerte Gründe haben könne, seine Abstammung zu dem als Kindesvater benannten Mann nicht feststellen zu lassen, z.B. weil die durch die Statusfeststellung eintretenden Folgen im Erb- und/oder Unterhaltsrecht ebenso unerwünscht und belastend seien wie die Feststellung selbst. Der BGH habe allerdings ausdrücklich darauf abgestellt, ob der Mann von Dritten als Kindesvater benannt werde. Zu den Fällen, in denen die Mutter den Mann als Kindesvater benenne, habe er sich nicht geäußert.
Hingewiesen habe er allerdings auf die beschränkte Antragsbefugnis einer Vaterschaftsfeststellung. Das OLG hielt die Fortgeltung des vom BGH aufgestellten Grundsatzes für zweifelhaft, wonach die Entscheidung des Kindes, keine Vaterschaftsfeststellung zu veranlassen und damit den Unterhaltsregress zu blockieren, im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Kindes einer Durchbrechung der Regresssperre auf jeden Fall entgegenstehe.
Das OLG konnte im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer treuwidrigen Berufung hierauf nicht feststellen. Insbesondere könnte nicht festges...