(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen ferner dem nicht entgegen,

 

1.

daß Angestellte Rechtsangelegenheiten ihres Dienstherrn erledigen;

 

2.

daß Angestellte, die bei Personen oder Stellen der in den §§ 1, 3 und 5 bezeichneten Art beschäftigt sind, im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses Rechtsangelegenheiten erledigen.

 

(2) Die Rechtsform des Angestelltenverhältnisses darf nicht zu einer Umgehung des Erlaubniszwangs mißbraucht werden.

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