(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen,

 

2.

gegen ein Verbot nach § 7 Satz 2 verstößt oder

 

3.

unbefugt die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand” oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

[1] Anzuwenden ab 01.01.2002.

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