(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen, |
2. |
gegen ein Verbot nach § 7 Satz 2 verstößt oder |
3. |
unbefugt die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand” oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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