Abwehransprüche

  • Die Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Festsetzung eines öffentlichen Geh- und Fahrradwegs auf dem Grundstück in einem Bebauungsplan, kann nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher und nicht von den einzelnen Miteigentümern abgewehrt werden.[1]

Anspruchsinhaber, Hausgeld

  • Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngelds ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen gegen ihn nur Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht.[2]

Außenhaftung der Wohnungseigentümer

  • Hat ein Wohnungseigentümer auf Grundlage von § 9a Abs. 4 WEG Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getilgt, kann er von den anderen Eigentümern auch dann keine unmittelbare anteilige Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, wenn er später aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft. Anspruchsgegnerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[3]

Beitragsschuldner

  • Ist die Anschlusspflicht nach den Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung grundstücksbezogen und knüpft die Abfallwirtschaftsgebührensatzung an die Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung an, erfolgt auch die Gebührenerhebung grundstücksbezogen. Eine vom Grundsatz der anteiligen Kostentragung nach § 16 Abs. 2 WEG abweichende Regelung betrifft lediglich das Verhältnis der Kostentragung zwischen den Wohnungs- und Teileigentümern untereinander.[5]

Beschlussanfechtung, Untergemeinschaft

Gemeinschaftsvermögen

  • Gemäß § 9a Abs. 3 WEG ist das Gemeinschaftsvermögen der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet und wird von ihr verwaltet. Die einzelnen Wohnungseigentümer haben keinen Anteil am Verwaltungsvermögen. Sie haben keine unmittelbaren, sondern über die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft nur abgeleitete Rechte am Gemeinschaftsvermögen.[7]
  • Ein Raum des Gebäudes oder eine Freifläche kann auch zum Gemeinschaftsvermögen gehören. Erwirbt etwa die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Raum, steht dieser im Sondereigentum der Gemeinschaft und nicht im Gemeinschaftseigentum. Insoweit gehört dieser Raum zum Gemeinschaftsvermögen.[8]

Grunddienstbarkeit

  • Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nicht die Berechtigte der Grunddienstbarkeit. Eine Grunddienstbarkeit steht nach § 1018 BGB dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu, bei Aufteilung dieses Grundstücks in Miteigentumsanteile nach § 8 WEG den Miteigentümern in Gemeinschaft.[9]

Grundstückserwerb

  • Die Wohnungseigentümer können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähigen Verband beschließen. Sie haben hierfür die erforderliche Beschlusskompetenz. Ob der Erwerb ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, richtet sich nach den Maßgaben des Einzelfalls.[10]
  • Der Erwerb von Immobiliareigentum durch die Wohnungseigentümergemeinschaft stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung dar.[11]
  • Ein nicht zu reinen Renditezwecken gefasster Beschluss über den Erwerb von Grundstückseigentum (hier: Parkplatzfläche) kann mit einfacher Mehrheit als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung gefasst werden.[12]

Haftung, Wohnungseigentümer

  • Eine Haftung des Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG a. F.§ 9a Abs. 4 WEG für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer scheidet aus, wenn es sich um Ansprüche anderer Wohnungseigentümer handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten). Hierzu gehören Aufwendungsersatzansprüche, die einem Wohnungseigentümer wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehen, und zwar auch dann, wenn die Tilgung eine Notgeschäftsführungsmaßnahme i. S. d. § 21 Abs. 2 WEG a. F. / § 18 Abs. 3 WEG ist; dies gilt unabhängig davon, ob eine Befriedigung aus dem Gemeinschaftsvermögen zu erwarten ist oder nicht.[13]

Erhaltungsrücklage, Untergemeinschaft

  • Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist.[14]

Mängelrechte

  • Bezüglich der Ausübung der primären Mängelrechte der Erwerber auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und das Verlangen eines Kostenvorschusses, ergibt sich die Ausübungskompetenz der Gemeinscha...

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