Leitsatz

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (BGH Beschluss v. 2.6.2005, V ZB 32/05). Hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten ist die Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligungsfähig.

 

Fakten:

Konsequenz der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist deren Partei und Beteiligungsfähigkeit hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Zu diesen gehören auch Wohngeldforderungen, da die Wohnungseigentümer hier im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese Teilhabe ist nämlich nicht auf das Außenverhältnis beschränkt, sondern betrifft auch z.B. die Verfolgung von Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer. Der Verwalter kann durch Eigentümerbeschluss mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldforderungen beauftragt werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband handelt im Rechtsverkehr durch den Verwalter. Soweit dieser nicht kraft Gesetzes als Organ der Gemeinschaft zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung der von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlüsse obliegt.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 13.07.2005, 34 Wx 061/05

Fazit:

Insbesondere Hausgeldforderungen können gegen den säumigen Miteigentümer durch die Gemeinschaft als solche geltend gemacht werden.

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