Leitsatz

Wohngeldinkasso durch den Verwalter

 

Normenkette

§§ 28, 43 WEG

 

Kommentar

  1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (vgl. BGH v. 2.6.2005, V ZB 32/05). Hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten ist die Wohnungseigentümergemeinschaft partei- und beteiligungsfähig.
  2. Der Verwalter kann durch Eigentümerbeschluss mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldforderungen beauftragt werden (vgl. auch § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 5 WEG). Ob sich nach der neuen Grundsatzentscheidung des BGH vom 2.6.2005 eine Befugnis des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldforderungen unabhängig von einer Beschlussfassung bzw. Verwaltervertragsregelung bereits aus seiner Organstellung ergibt, kann offen bleiben. Jedenfalls für Forderungen, die wie die vorliegende in die Verbandszuständigkeit der Eigentümergemeinschaft fallen, muss auch die der Bestellung folgende Bevollmächtigung des Verwalters aufgrund Mehrheitsbeschlusses möglich sein. Vorliegend ergab sich die Verwalterwiederbestellung durch Beschluss mit auch konkludent anzunehmender Vertragsweitergeltung.
  3. Wohngeldforderungen kann grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht nicht entgegengehalten werden.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 13.07.2005, 34 Wx 061/05OLG München v. 13.7.2005, 34 Wx 061/05

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