Leitsatz
Das OLG hatte aufgrund einer Beschwerde gegen die Entscheidung des FamG zum Versorgungsausgleich dessen Entscheidung abgeändert und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Entscheidung des OLG wurde den Beteiligten zugestellt. Eine Rechtsmittelschrift ging beim OLG nicht ein. Kernproblem der Entscheidung war die Frage, wann Rechtskraft der Entscheidung des OLG eintritt.
Sachverhalt
Das OLG hatte mit Beschluss vom 30.8.2006 eine Entscheidung des FamG zum Versorgungsausgleich abgeändert und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Ausfertigungen der abändernden Entscheidung wurden durch Verfügung vom 5.9.2006 den Beteiligten am 5., 6., 7. und 8.9.2006 zugestellt. Eine Rechtsmittelschrift ging beim OLG nicht ein. In dem Rechtskraftvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des OLG wurde festgestellt, dass der Beschluss des OLG seit dem 5.9.2006 rechtskräftig sei.
Hiergegen wandte sich die Deutsche Rentenversicherung Bund mit der Erinnerung und beantragte, als Rechtskrafttermin den auf den Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist folgenden Tag festzustellen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Das OLG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Erinnerungsführerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Entscheidung
Der BGH hat die Rechtsauffassung des OLG, wonach der Beschluss mit Absendung an die Beteiligten rechtskräftig geworden sei, nicht geteilt.
Eine gerichtliche Entscheidung werde nur dann mit ihrer Verkündung bzw. mit ihrer Zustellung oder sonstigen Bekanntgabe an die Beteiligten rechtskräftig, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung schon an sich nicht statthaft sei. Unter einem an sich statthaften Rechtsmittel sei, wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BGHZ 88, 353, 357 = FamRZ 1984, 975, 976) entschieden habe, ein solches zu verstehen, das ohne Rücksicht auf besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sei. Ein unstatthaftes Rechtsmittel sei damit bei genereller Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung kraft Gesetzes gegeben (BGH, Urt. v. 15.11.1989 - IVb ZR 3/89, FamRZ 1990, 283, 286 f.).
Im Falle der Beschwerdeentscheidung des OLG zum Versorgungsausgleich ergebe sich deren Unanfechtbarkeit jedoch aus der Tatsache, dass das OLG das weitere Rechtsmittel nicht zugelassen habe, also aus einem Akt richterlicher Rechtsfindung. Hieran ändere auch § 26 Nr. 9 EGZPO nichts, der die Nichtzulassung eines Rechtsmittels in Familiensache der Nachprüfung entziehe. Prinzipiell sehe das Gesetz die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG in Familiensachen vor. Nur die Statthaftigkeit sei von der Zulassung des OLG abhängig gemacht worden. Damit trete die Rechtskraft nicht schon mit ihrer Verkündung, Zustellung oder sonstigen Bekanntgabe ein, sondern erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, sofern innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel nicht eingelegt werde.
Hinweis
Der BGH hat mit seiner Entscheidung erneut bestätigt, dass das Erfordernis der Zulassung des Rechtsmittels in Ehesachen nicht die Statthaftigkeit betrifft, sondern die sonstige Zulässigkeit des Rechtsmittels.
Beabsichtigt eine Partei, gegen die Entscheidung eines OLG ein weiteres Rechtsmittel einzulegen, ist sie hieran gehindert, sofern das OLG das weitere Rechtsmittel nicht zugelassen hat. Dies ist insbesondere bei Entscheidungen zum Versorgungsausgleich misslich. Es ist daher stets daran zu denken, einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde einzureichen.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 06.08.2008, XII ZB 25/07