Leitsatz

Mit Beschluss vom 19.5.2005 hatte das AG die ursprüngliche Prozesskostenhilfebewilligung ohne Zahlungsbestimmung vom 17.6.2002 gem. § 124 Nr. 2 zweite Alternative i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben. Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom OLG als unzulässig verworfen.

Mit Datum vom 17.8.2005 beantragte die Antragstellerin erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. An einer Entscheidung hierüber sah sich das AG im Hinblick auf die Bestandskraft des Aufhebungsbeschlusses gehindert.

Gegen diese Entscheidung des AG legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein, die jedenfalls vorläufigen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG verwies in seiner Entscheidung darauf, dass ablehnende Entscheidungen in Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht in materieller Rechtskraft erwachsen (BGH NJW 2004, 1805 ff.).

Dies gelte auch für Aufhebungsbeschlüsse nach § 124 ZPO. Zwar könne einem erneuten PKH-Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn ein Lebenssachverhalt unverändert zur Entscheidung gestellt werde (BGH a.a.O.).

Bei Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO dürfe eine Neubescheidung allerdings dann nicht abgelehnt werden, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei verschlechtert hätten und ein greifbarer Anhalt für eine erneute Missachtung der richterlichen Zahlungsanordnung nicht bestehe. Eine Neubewilligung komme dann ab dem Tage der Antragstellung in Betracht.

Bei der im vorliegenden Fall zugrunde liegenden Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 zweite Alternative ZPO erfasse der Sanktionszweck nicht die Verzögerung, sondern allein das völlige Ausbleiben der gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO geforderten Erklärung. Folgerichtig könne der Partei auch noch nach Zurückweisung der Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss erneut Prozesskostenhilfe dann bewilligt werden, wenn sie die Erklärung nachhole und das Verfahren in der Hauptsache noch anhängig sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.08.2006, 11 WF 561/06

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