Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Wertansätze zu verschiedenen Anträgen
Normenkette
§ 45 Abs. 2 WEG, § 48 Abs. 3 WEG; § 19 FGG
Kommentar
1. Auf Begründung und Rechtsmittel zu einer amtsgerichtlichen Geschäftswertfestsetzung kann verzichtet werden.
2. Gegen die Festsetzung eines Geschäftswertes durch das LG für das Beschwerdeverfahren findet die unbefristete Erstbeschwerde statt (ständige Rechtsprechung des BayObLG, vgl. BayObLG Z 1986, 489). Es muss eine Beschwer vorliegen. Weiterhin muss der Wert des Beschwerdegegenstandes DM 100,- übersteigen ( § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO); maßgeblich für diesen Beschwerdewert ist der Unterschied zu tragender Gerichts- und Anwaltskosten aus dem angefochtenen und dem begehrten Geschäftswert (BayObLG Z 1959, 272).
3. Auch wenn ein Antragsteller gegen den Geschäftswertbeschluss des AG auf Rechtsmittel verzichtete, liegt darin grundsätzlich noch kein Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Geschäftswertfestsetzung durch das LG (kein Verzichtwille!). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt hier auch nicht deshalb, wenn das LG zu gleicher Wertfestsetzung wie das AG gelangte; ein Antragsteller kann hier aufgrund neuer Überlegungen und Einschätzungen die für die II. Instanz getroffene Geschäftswertfestsetzung, die nicht zwangsläufig inhaltlich identisch mit derjenigen für die I. Instanz sein muss, anfechten (BayObLG, Juristisches Büro 1981, 1559; WM 1994, 565/566).
4. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG ist der Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung festzusetzen. Dies gilt auch für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens. Geht es um die Anfechtung von Beschlüssen, so kommt es wegen der Rechtskraftwirkung der angestrebten Entscheidung für und gegen alle Beteiligten ( § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG) auf die Interessen aller Beteiligten an ( § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 WEG; h.M.).
5. Ist ein Jahresabrechnungsbeschluss angefochten, sind zunächst die Gesamtausgaben Ausgangspunkt einer Wertschätzung. Wird hier allerdings nur der Kostenverteilungsschlüssel gerügt (also nicht eine Verringerung der Gesamtkosten erstrebt), ist der richtige Wertansatz die Differenz zwischen beiden Berechnungsarten für das beanstandete Abrechnungsjahr. Berücksichtigt werden kann auch eine bereits ausgeführte Wirkung einer Entscheidung über den Berechnungsmodus für alle Beteiligten sowie der Umstand, dass eine solche Entscheidung auch über den konkreten Abrechnungszeitraum hinaus richtungsweisend sein kann. Gleiches gilt für die umstrittene Umlegung einer bestimmten Ausgabenposition, die dann nicht mit dem vollen Wert anzusetzen ist.
6. Wird allerdings über einen bestimmten Geldbetrag gestritten, bestimmt sich der Geschäftswert ebenso wie im Zivilprozess nach dem streitigen Betrag (h.R.M.).
7. Soll ein Verwalter verpflichtet werden, den Tagesordnungspunkt Umstellung des Wirtschaftsjahres auf die Einladung zur nächsten Versammlung zu setzen, betrifft der Wert dieses Antrages nur "die Befassung der Versammlung mit dieser Frage" (also noch nicht die endgültige Entscheidung hierüber).
8. Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Änderung der landgerichtlichen Wertentscheidung auf DM 30.000,- festgesetzt. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst ( § 31 Abs. 3 Satz 2 u. 3 KostO).
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 06.12.2000, 3Z BR 297/00 = ZWE 6/2001, 265)
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