Normenkette

§ 47 WEG, § 20a FGG

 

Kommentar

1. Die sofortige (weitere) Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung (hier: nach Rücknahme der Erstbeschwerde zum LG) ist zulässig, wenn der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwer nachvollziehbar darlegt, ihm seien außergerichtliche Kosten von mehr als DM 200,- erwachsen (z.B. aufgrund anwaltlicher Beratung, etwa nach § 20 oder § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO).

Ob diese Kosten wirklich entstanden und erstattungsfähig sind, ist erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.

2. Grundsätzlich hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Besondere Umstände können jedoch eine andere Beurteilung rechtfertigen. Eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz ist allerdings nicht schon dann zu machen, wenn ein Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nach dessen Begründung zurücknimmt (hier: Rücknahme noch vor der Terminbestimmung des LG auf bloße Anfrage des Gerichts hin, ob das Beschwerdeverfahren durchgeführt werden solle), ohne dass dies also auf einer vom Gericht vermittelten Einsicht von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht, es sei denn, das Rechtsmittel hätte offensichtlich Erfolg gehabt.

Der Senat hat Ausnahmen bisher z.B. anerkannt, wenn ein Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt war oder wenn die Zurücknahme auf einer vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht; keine dieser Ausnahmen traf hier jedoch zu.

3. Im vorliegenden Fall wurden die Antragsgegner damit als Gesamtschuldner in die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Erstbeschwerdeverfahren verurteilt; im Rechtsbeschwerdeverfahren wurde jedoch von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde auf DM 300,- festgesetzt.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.06.1997, 2Z BR 43/97)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Leider entscheiden m.E. Landgerichte nicht selten nach Erstbeschwerde-Rücknahme hinsichtlich außergerichtlicher Kostenerstattung unter Berufung auf besondere Umstände nicht "zivilprozessual", nehmen also Abstand von einer Erstattungsanordnung außergerichtlicher Kosten. Dies geschieht zum Teil sogar dann noch, wenn ein Beschwerdeführer erst in mündlicher Verhandlung vor der landgerichtlichen Kammer von der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels überzeugt werden kann und daraufhin sein Rechtsmittel zurücknimmt. In der Regel ist hier von anwaltlich vertretener Gegenseite häufig auch schon die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels schriftsätzlich vorgetragen und erwidernd begründet worden. Die Kostenentscheidung (keine außergerichtliche Kostenerstattung in II. Instanz) wird dann in solchen Fällen mit der insbesondere vom BayObLG anerkannten "vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels" begründet. Richtig ist, dass sich nach Rechtsmittelrücknahme das Gericht zumindest eine Sachentscheidung erspart. Die "Belohnung" für den Rechtsmittelführer (nicht in außergerichtliche Kostenerstattung der Zweiten Instanz verurteilt zu werden) stellt sich demgegenüber allerdings gleichzeitig für die obsiegende, anwaltlich vertretene Gegenseite in für mich unverständlicher und unvertretbarer Weise als "Benachteiligung" dar. Ein Rechtsmittelführer sollte vor Einlegung einer Beschwerde die Erfolgschancen seines Rechtsmittels doch eigentlich überprüft haben. Ist erst einmal das Rechtsmittelverfahren "vorbehaltlos" rechtshängig (und wurden hier vielleicht sogar schon Antragsschriftsätze in begründeter Form gewechselt), stellt diese Kosten-Rechtsprechung m.E. eine unzumutbare "Bestrafung" für die Gegenseite dar. Es sollte deshalb in solchen Fällen auch im Wohnungseigentumsrecht in diesem Fall bei der Regelentscheidung (nach zivilprozessualen Kostentragungsgrundsätzen) verbleiben (richterliches Ermessen), also - m.E. hier grds. stets - ein Beschwerdeführer auch in die Kostenerstattung der gegnerischen Anwaltskosten verurteilt werden. Die mehrfach bestätigte Ausnahmerechtsprechung erscheint mir in höchstem Grade unbillig und ungerecht. Vertretbar ist aus meiner Sicht allein dann eine Ausnahme-Entscheidung, wenn ein Rechtsmittel allein aus dem Zweck einer Fristwahrung (aufgrund der kurzen, zweiwöchigen Beschwerdefrist) eingelegt wurde, wobei dann ein Beschwerdeführer noch erwähnen sollte, dass sich einstweilen ein Gegenanwalt für die gegnerische Partei kollegialiter noch nicht bestellen möge, bis feststeht, ob das Beschwerdeverfahren tatsächlich fortgeführt (und begründet) oder eben die Beschwerde zurückgenommen wird. Ich hoffe, dass insoweit das BayObLG sehr bald seine Rechtsprechung im Falle "gezeigter Einsicht eines Rechtsmittelführers" (?) korrigiert, insbesondere dann, wenn sich die "Einsicht" erst nach langem Zureden des Gerichts (und evtl. auch des Gegenanwalts) - vielleicht erst in der mündlichen Verhandlung vor ...

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