Leitsatz
In dieser Entscheidung ging es primär um die Frage, welches Rechtsmittel einzulegen ist, wenn der Rechtsmittelführer die Unzulässigkeit der Teilungsversteigerung wegen eines Verstoßes gegen § 1365 BGB rügen will.
Die Parteien waren Miteigentümer eines Grundstücks. Gegen die von dem Ehemann eingeleitete Teilungsversteigerung wehrte sich die Ehefrau mit der Drittwiderspruchsklage und einem Antrag auf Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens gem. §§ 769, 771 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Ihr Antrag hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war das Teilungsversteigerungsverfahren beim AG nicht gem. §§ 769, 771 Abs. 3 S. 1 ZPO vorläufig einzustellen.
Der Einwand der mangelnden Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 BGB sei vorliegend nicht im Wege der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO geltend zu machen. Der von der Klägerin erhobenen Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Das OLG hielt auch weiterhin daran fest, dass die Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 67 ZPO geltend zu machen sei, da dieser Rechtsbehelf gegenüber der Drittwiderspruchsklage den einfacheren, kostengünstigeren und auch spezielleren Weg darstelle.
Im Übrigen werde der Schutzzweck des § 1365 BGB - nämlich die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie sowie der Schutz des anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seines Zugewinnausgleichsanspruchs durch das Verfahren der Zwangsversteigerung - nicht berührt. Das am Grundstück bestehende Miteigentum setze sich nach Erteilung des Zuschlags am Versteigerungserlös fort.
Die Klägerin könne die Auskehrung des Versteigerungserlöses an ihren Ehemann durch Verweigerung ihrer Zustimmung verhindern, so dass der Erlös beim Vollstreckungsgericht zu hinterlegen sei.
Im Übrigen würden die schutzwürdigen Belange der Klägerin durch die §§ 180 ff. ZVG und § 765a ZPO ausreichend gewahrt.
Hinweis
Von der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde bislang § 1365 BGB als ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO anerkannt (vgl. BGH v. 5.6.1985 - IVb ZR 34/84 in FamRZ 1985, 903).
Nach wie vor wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung hiervon ausgegangen und die Zulässigkeit einer Drittwiderspruchsklage bejaht. Nur mit einer solchen Klage kann ggf. durch Beweisaufnahme geklärt werden, ob die Vorgaben der BGH-Rechtsprechung gewahrt sind. Das Erinnerungsverfahren ist zur Klärung dieser Fragen ungeeignet. Aus diesem Grunde wurde bislang in Literatur und Rechtsprechung lediglich die Frage diskutiert, ob neben dem Klageverfahren auch eine Erinnerung möglich sei. Dies wurde jedenfalls für die Fälle bejaht, in denen das Verfügungshemmnis offenkundig und zwischen den Parteien unstreitig gegeben war. Die Erinnerung sollte also nur eine zusätzliche Vorgehensmöglichkeit schaffen (BGH v. 14.6.2007 - V ZB 102/06 in FamRZ 2007, 1634).
Ein hinreichender Schutz durch die Hinterlegung des Erlöses besteht im Übrigen für den Ehepartner, der sich gegen die Teilungsversteigerung wehrt, nicht. Die Hinterlegung des Erlöses ist durch einen arglistig handelnden Ehepartner leicht zu unterlaufen, wenn er den eigenen Anteil belastet, da in einem solchen Fall bei einem Zuschlag der Betrag an die Grundschuldgläubiger ausgezahlt wird. Nur ein eventuell darüberhinausgehender frei werdender Betrag wird hinterlegt.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2007, 15 UF 169/07